ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN DER KWR
KARASEK WIETRZYK
RECHTSANWÄLTE GMBH

1. Anwendungsbereich

1.1 Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH (im folgenden vereinfachend „KWR“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.

1.2 Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag

2.1 KWR ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2 Sofern im Einzelnen nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, fällt die Beratung und Aufklärung über wirtschaftliche Fragen und Fragen des Abgaben und Steuerrechtes nicht in den Auftragsumfang von KWR.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1 KWR hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2 KWR ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, dem Gewissen der das Mandat bearbeitenden Anwälte oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3 Erteilt der Mandant KWR eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat KWR die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht von KWR für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat KWR vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4 Bei Gefahr im Verzug ist KWR berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten geboten erscheint.

3.5 Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine allenfalls erforderliche elektronische Archivierung von Urkunden (für Firmen- und Grundbuch) nur für die Dauer von sieben Jahren erfolgt und nach Ablauf dieser Dauer eine neuerliche Archivierung erforderlich ist. Eine längere Archivierungsdauer ist möglich, erfolgt jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten. Die für eine elektronische Archivierung von Urkunden anfallenden Kosten sind vom Mandanten als Barauslagen zu tragen.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1 Der Mandant ist verpflichtet, KWR sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. KWR ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.2 Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, KWR alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.3 Wird KWR als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, KWR sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt KWR auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist KWR von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, KWR im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision

5.1 KWR ist im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihres Mandanten gelegen ist.

5.2 KWR ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3 Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von KWR (insbesondere Ansprüchen auf Honorar von KWR) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen KWR (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen KWR) erforderlich ist, ist KWR von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Dem Mandanten ist bekannt, dass KWR aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).

5.4 Der Mandant kann KWR jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt KWR nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse ihres Mandanten entspricht.

5.5 KWR hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.

6. Berichtspflicht von KWR

KWR hat den Mandanten über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution

KWR kann sich durch einen bei ihr in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). KWR darf den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8. Honorar

8.1 Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat KWR Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.2 Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt KWR wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

8.3 Zu dem KWR gebührenden/mit ihr vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. KWR ist berechtigt, statt den im Einzelnen abzurechnenden, erforderlichen und angemessenen Spesen auch eine Spesenpauschale in Höhe von bis zu 3 % des Honorars (exklusive USt.) in Rechnung zu stellen. Vereinbarte Stundensätze sind wertgesichert und können nach dem Verbraucherpreisindex 2005 (Ausgangsbasis: Monat der Vollmachtserteilung) einmal jährlich und überdies von Zeit zu Zeit angepasst werden.

8.4 Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von KWR vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im voraus beurteilt werden kann.

8.5 KWR ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.6 Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei KWR) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

8.7 Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an KWR Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 Abs 2 ABGB) bleiben unberührt.

8.8 Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen von KWR – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.9 Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von KWR.

8.10 Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches von KWR an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. KWR ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9. Haftung von KWR

9.1 Die Haftung von KWR sowie sämtlicher für KWR Tätigen bei Beratung, Vertretung, Verfassung von Verträgen, Erstattung von Gutachten oder Ratschlägen und bei Erbringung sonstiger Leistungen ist auf € 2,4 Millionen (Euro zwei Komma vier Millionen) limitiert. Eine über diesen Höchstbetrag hinausgehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine allfällige Haftung gegenüber Dritten, etwa aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Eine Schadenersatzhaftung jener Rechtsanwälte, die mit der Bearbeitung des jeweiligen Falles nicht befasst sind, wird jedenfalls ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für grob als auch leicht fahrlässige Schadenszufügung; wenn der Mandant Verbraucher ist, jedoch nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

9.2 Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 9.1. und 9.2. gelten auch zugunsten aller für die Rechtsanwaltsgesellschaft Tätigen.

9.4 KWR haftet für die im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragten Dritte (insbesondere externe Gutachter, ausländische Rechtsanwälte), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.5 KWR haftet nur gegenüber ihren Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.6 KWR haftet nicht für die Kenntnis ausländischen Rechts. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

10. Verjährung/Präklusion

Sämtliche Ansprüche gegen KWR verfallen, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß). Falls der Mandant Konsument ist, gilt eine einjährige Verfallsfrist, für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gilt die gesetzliche 2-jährige Frist.

11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten

11.1 Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies KWR unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.

11.2 Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch KWR lässt den Honoraranspruch von KWR gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis von KWR anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

11.3 KWR ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

12. Beendigung des Mandats

12.1 Das Mandat kann von KWR oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von KWR bleibt davon unberührt.

12.2 Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder KWR hat diese für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit von KWR nicht wünscht.

13. Herausgabepflicht

13.1 KWR hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. KWR ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

13.2 Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

13.3 KWR ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1 Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

14.2 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von KWR vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. KWR ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

15.2 Erklärungen von KWR an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. KWR kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder e-mail abgegeben werden. KWR ist ohne anderslautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den e-mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht-verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der e-mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

15.3 Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass KWR die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der KWR vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen von KWR (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.

15.4 Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.

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