3. COVID-19-Gesetz- Arbeitsrecht NEU: Dienstfreistellung von Risikogruppen, Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice und anderes

KWR fasst für Sie als Arbeitgeber nachstehend die wichtigsten Maßnahmen der aktuellen Gesetzesänderungen zusammen, diese basieren auf dem Stand…

KWR fasst für Sie als Arbeitgeber nachstehend die wichtigsten Maßnahmen der aktuellen Gesetzesänderungen zusammen, diese basieren auf dem Stand 6.4.2020.

1. Freistellungsanspruch von Risikogruppen

Angehörige von Risikogruppen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Dienstfreistellung samt Entgeltfortzahlung.

Das Verfahren dazu sieht vereinfacht gesagt wie folgt aus:

Die Krankenversicherung informiert den Arbeitnehmer oder den Lehrling über seine Zuordnung zur COVID-19 Risikogruppe.

Daraufhin soll sich der betroffene Arbeitnehmer telefonisch an seinen behandelnden Arzt wenden. Dieser hat eine individuelle Risikobeurteilung durchzuführen. Bei Vorliegen einer Risikokonstellation erstellt der behandelnde Arzt ein ärztliches COVID-19 Risiko-Attest.

Dieses Risikoattest sagt lediglich aus, dass der Betroffene einer COVID-19 Risikogruppe angehört. Eine konkrete Aussage über die Vorerkrankung darf darin nicht enthalten sein.

Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber dieses COVID-19 Risiko-Attest vor, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Entgeltfortzahlung. Dies lässt darauf schließen, dass der Dienstnehmer sich aussuchen kann, ob er von der Arbeit freigestellt wird, oder nicht.

Die Freistellung gilt vorläufig bis 30.4.2020, kann aber von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 verlängert werden, wenn die Krisensituation andauert.

Im Detail sind viele Fragen zum Verfahren und der Handhabung in der Praxis offen. Wir beraten Sie gerne im Einzelfall.

Es besteht ein Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Bund

Der Arbeitgeber hat im Falle einer Dienstfreistellung wie oben geschildert Anspruch auf Erstattung der folgenden Beiträge:

  • geleistetes Entgelt des freigestellten Arbeitnehmers,
  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag,
  • Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag sowie
  • sonstige Beiträge an die Krankenversicherung.

Der Antrag muss innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger eingebracht werden.

Folgende Ausnahmen vom Anspruch auf Freistellung bestehen:

a) Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen

Bei einem vorgelegten Risiko-Attest muss der Arbeitgeber überprüfen, ob die Arbeitsleistung/Tätigkeit des Arbeitnehmers auch im Homeoffice durchführbar ist. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit mit technischer Ausstattung geeignet ist, im Homeoffice wahrgenommen zu werden.

Die Arbeitgeber haben daher eine Evaluierung im Einzelfall vorzunehmen.

b) Bedingungen für die Arbeitsleistung im Betrieb sind gegeben

Eine weitere Ausnahme vom Anspruch auf Freistellung besteht, wenn die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers so ausgestaltet werden, dass sich der betroffene Arbeitnehmer mit größtmöglicher Sicherheit nicht mit COVID-19 anstecken kann.

Das kann durch geeignete Schutzmaßnahmen geleistet werden, wie Handhygiene, Bereitstellung von Einzelbüros, Maßnahmen für die Benutzung von Aufzügen sowie die sichere Gestaltung des Arbeitsweges, die je nach Aufgabenstellung und Arbeitsumgebung ganz unterschiedlich sein können.

Der Arbeitgeber ist dazu angehalten, die ihm zur Verfügung stehende arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Expertise der Präventivfachkräfte heranzuziehen.

Auch hier ist jedenfalls eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich.

c) Keine Dienstfreistellung für Arbeitnehmer in der versorgungskritischen Infrastruktur

Für Arbeitnehmer, die in Bereichen der versorgungskritischen Infrastruktur tätig sind, gilt die Dienstfreistellung nicht. Zur kritischen Infrastruktur zählen:

  • die Versorgung mit Lebensmitteln,
  • Verkehrs-, Telekommunikations-, Post-, Energie- und Finanzdienstleistungen,
  • Versorgung mit Sozial-, Gesundheits-, Pflegedienstleistungen
  • staatliche Hoheitsverwaltung.

 

Hinweis: Motivkündigungsschutz:

Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der geschilderten Dienstfreistellung aufgrund Zugehörigkeit zur Risikogruppe ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

2. Vorübergehende Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf Homeoffice (§ 175 ASVG)

Der Unfallversicherungsschutz wird für die Dauer der Corona-Krise auf Unfälle ausgedehnt, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen. Die Bestimmung tritt (aus derzeitiger Sicht) mit 31.12.2020 außer Kraft.

3. Ausweitung des Sonderurlaubes (§ 18b AVRAG)

Der für die Corona-Krise geschaffene Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die eine Betreuungspflicht für Kinder (bis zu 14 Jahren) haben, wird nun auch auf Arbeitnehmer, deren Angehörige nicht mehr von einer 24-Stunden Pflegerin betreut werden, und die die Pflege übernehmen, ausgeweitet. Dies gilt auch für Arbeitnehmer mit behinderten Angehörigen, deren persönliche Assistenz nicht mehr sichergestellt ist.

4. Verlängerung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 170 ArbVG)

Im Rahmen des 2.COVID-19 Gesetz ist die Tätigkeitsdauer der derzeitigen Betriebsräte, auf 30.4.2020 verlängert worden. Das 3. COVID-19 Gesetz verlängert die Tätigkeitsdauer nun bis 31.10.2020.

5. Erleichterungen im Einkommensteuergesetz – COVID-Bonuszahlungen bleiben bis 3.000 Euro steuerfrei

Werden Mitarbeiter aufgrund ihrer Arbeit in der Corona-Krise extra entlohnt, sind diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Kalenderjahr 2020 steuerfrei. Steuerfrei sind diese Zahlungen nur dann, wenn sie ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt wurden.

Die Pendlerpauschale ist trotz Quarantäne, Telearbeit oder Kurzarbeit weiterhin zu gewähren. Zudem dürfen auch Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn enthalten sind, weiterhin steuerfrei behandelt werden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung. Unsere Mitarbeiter werden Sie auf unseren Blog über die gesetzlichen Änderungen auf dem Laufenden halten.

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