Angebote von preisreduzierten Waren haben einen hohen Anlockeffekt. Wird mit prozentualen Rabatten oder plakativen Auslobungen wie einem „Preis-Highlight“ geworben, muss der Werbende auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der angekündigten Ermäßigung angeben. Genügt dabei die bloße Nennung des vorherigen Preises oder muss dieser auch tatsächlich die Berechnungsgrundlage für den ermäßigten Preis darstellen? Diese Frage hatte der EuGH zu prüfen.
Gegenstand des Verfahrens waren die nachfolgend abgebildeten Auslobungen von Aldi für Ananas und Bananen:
Die deutsche Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass diese Werbung mit unterschiedlichen Preisangaben und Statt-Preisen die Interessen der Verbraucher beeinträchtige und daher unlauter sei und erhob Klage gegen Aldi beim Landgericht Düsseldorf. Dieses Gericht legte dem EuGH die folgenden Fragen vor:
Muss sich die ausgeschriebene prozentuelle Preisermäßigung auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen? Müssen sich werbliche Hervorhebungen einer Preisgünstigkeit, wie ein „Preis-Highlight“, ebenfalls auf diesen vorherigen Preis beziehen?
Gemäß Artikel 6a der EU-Richtline 98/6/EG (in der durch die EU-Richtlinie 2019/2161 geänderten Fassung)über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung verlangt hat. In Österreich sind diese Vorgaben in § 9a Preisauszeichnungsgesetz geregelt.
Obwohl Aldi den niedrigsten Preis der letzten 30 Tagen in seiner Werbung angeführt hatte, bezog sich die angekündigte Ermäßigung jedoch nicht auf diesen Preis, sondern auf den Preis unmittelbar vor Beginn des Angebots. Dadurch täuschte Aldi eine attraktive Preisreduktion vor, die es so tatsächlich nicht gab. Der EuGH stellte nun klar, dass die Preisermäßigung oder das „Preis-Highlight“ auch tatsächlich auf der Grundlage des günstigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden müssen und es nicht ausreichend ist, diesen bloß im Inserat zu erwähnen.
Diese Auslegung durch den EuGH kommt nicht überraschend, weil eine bloße Information über den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nicht ausreichend ist, um Verbraucher vor irreführenden Preisreduktionen, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, zu schützen. Unternehmen müssen ihre Preisgestaltung sorgfältig planen, sollten sie mit besonderen Preisermäßigungen werben wollen.
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