Der österreichische Nationalrat hat am 25.02.2026 das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Waren, deren Menge sich ohne entsprechende Preissenkung verringert hat – kurz „Anti-Mogelpackungs-Gesetz“, beschlossen. Ziel ist es, gegen „Shrinkflation“ vorzugehen, also gegen Waren, bei denen die Füllmenge reduziert wurde, ohne dass sich der Preis entsprechend verringert.
Was sieht das Gesetz vor?
Ab 1. April 2026 müssen große Supermärkte und Drogerien (über 400 m² Verkaufsfläche oder mehr als fünf Filialen) Produkte kennzeichnen, wenn
Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar zu erfolgen zB mit dem Hinweis „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“ und muss für mindestens 60 Tage angebracht bleiben.
Ausnahmen bestehen unter anderem bei geringfügigen Preisänderungen (unter 3 %) oder wenn die Mengenreduktion vom Hersteller bereits klar auf der Verpackung ausgewiesen wird. Das Gesetz ist bis 30. Juni 2030 befristet.
Rechtliche Einordnung und Kritik
Aus rechtlicher Sicht ist hervorzuheben, dass der Bereich irreführender Geschäftspraktiken auf EU-Ebene durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vollharmonisiert ist. Bereits nach geltendem Lauterkeitsrecht sind irreführende Verpackungsgestaltungen unzulässig.
In einer Entscheidung aus Herbst 2025 hat das OLG Wien eine Verpackung mit tiefgefrorenen Fischfilets als einen Verstoß gegen das Täuschungs- und Irreführungsverbot im unlauteren Wettbewerb beurteilt, weil es davon ausging, dass die Reduktion des Nettofüllgewichts einem durchschnittlich aufmerksamen Konsumenten nicht auffällt, da in diesem Fall nicht nur die Verpackungsgröße gleich geblieben ist, sondern auch die Informationen auf der Verpackung sowie der Preis unverändert beibehalten worden sind.
Das neue Gesetz geht jedoch darüber hinaus: Es normiert eine generelle Kennzeichnungspflicht unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Irreführung im Einzelfall. Damit stellt sich die Frage, ob diese zusätzliche nationale Informationspflicht unionsrechtlich zulässig ist.
Relevanz für Hersteller
Auch wenn die Kennzeichnungspflicht formal den Handel trifft, betrifft das Gesetz Hersteller mittelbar erheblich:
faktische Stigmatisierung von Produktanpassungen („Achtung: weniger Inhalt“),
zusätzliche Abstimmungs- und Dokumentationsanforderungen mit dem Handel,
potenzielle Reputationsrisiken trotz transparenter Verpackungskennzeichnung,
Verlagerung der öffentlichen Diskussion über Preisgestaltung auf Produktebene.
Gerade in Zeiten volatiler Rohstoffpreise, regulatorischer Anpassungen und steigender Produktionskosten sind Mengenanpassungen ein legitimes Instrument unternehmerischer Kalkulation. Eine pauschale Warnkennzeichnung differenziert nicht zwischen irreführender Praxis und wirtschaftlich sachlich begründeter Produktanpassung.
Fazit
Das Anti-Mogelpackungsgesetz setzt ein politisch deutliches Zeichen zugunsten erhöhter Preistransparenz. Aus unionsrechtlicher und systematischer Sicht bleibt jedoch offen, ob eine generelle Kennzeichnungspflicht neben dem bestehenden, vollharmonisierten Irreführungsverbot zulässig ist.
Hersteller sollten frühzeitig
Abstimmungsprozesse mit Handelspartnern strukturieren,
Verpackungs- und Kommunikationskonzepte prüfen,
sowie die weitere unionsrechtliche Entwicklung im Auge behalten.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Bewertung konkreter Produktanpassungen oder bei der strategischen Vorbereitung auf die neue Rechtslage.