Gemäß Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gibt es einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020.
Bis dahin gilt noch EU-Recht für das vereinigte Königreich und damit auch die Bestimmungen zur Unionsmarkenverordnung.
Was geschieht nach dem 31. Dezember 2020?
- Bereits registrierte Unionsmarken oder internationale Marken des Madrid Systems, die die EU als Schutzgebiet benannt haben, behalten ihre Gültigkeit auch für das Vereinigte Königreich und müssen nicht erneut wie eine nationale UK-Marke beantragt werden. Diese Marken werden automatisch als britische Marken ohne Verlust von Prioritäts- und Anmeldedaten kostenlos beim Britischen Amt für geistiges Eigentum (UKIPO) eingetragen. Drei Jahre nach dem 31. Dezember 2020 müssen Inhaber dieser britischen Marken entweder über eine britische Postanschrift verfügen oder einen lokalen Vertreter benennen.
- Für am 31. Dezember 2020 noch anhängige/offene Unionsmarkenanmeldungen wird eine Frist von 9 Monaten gewährt, um im Vereinigten Königreich eine identische nationale Marke ohne Verlust von Prioritäts- und Anmeldedaten zu beantragen. In diesem Fall erfolgt jedoch keine automatische nationale Registrierung und es sind Gebühren wie für eine reguläre nationale Anmeldung zu bezahlen.
Welcher Handlungsbedarf besteht aktuell?
- Sind Neuanmeldungen von Marken vor dem 31.12.2020 geplant, sollten diese möglichst rasch und im Fast Track Verfahren beantragt werden, um noch in den Genuss der kostenlosen nationalen Eintragung für das Vereinigte Königreich zu kommen.
- Bei Neuanmeldungen von Marken ab dem 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr von der Unionsmarke umfasst und es sind im Vereinigten Königreich jedenfalls nationale Markenanmeldungen vorzunehmen.
- Für Markeninhaber gilt es rasch zu evaluieren, ob Markenschutz im Vereinigten Königreich wichtig ist. Wurde zB die Unionsmarke bislang im Vereinigten Königreich nicht verwendet, sollte auch eine Benutzung im Vereinigten Königreich aufgenommen werden, da sich eine Markennutzung in anderen EU Staaten nicht mehr automatisch auf das Vereinigte Königreich erstreckt.
- Auch in Lizenzverträgen oder Abgrenzungsvereinbarungen können im Einzelfall Anpassungen erforderlich sein.
Ihr KWR-Markenrechtsteam informiert und unterstützt Sie gerne!