COVID-19 – 2. Maßnahmengesetz – UPDATE FÜR ARBEITGEBER

Neben den Verlängerungen der weitreichenden Maßnahmen – insbesondere der Schließung von gewissen Handelsbetrieben – erwarten uns die folgenden…

Neben den Verlängerungen der weitreichenden Maßnahmen – insbesondere der Schließung von gewissen Handelsbetrieben – erwarten uns die folgenden Neuerungen im Arbeitsrecht im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise.

KWR fasst für Sie als Arbeitgeber nachstehend einige wichtige Maßnahmen im Überblick zusammen. Nachstehende Information basiert auf dem Stand 20.3.2020. Änderungen sind möglich!

Kurzarbeit – Beiträge zur Sozialversicherung

Rückwirkend mit 1.3.2020 werden im Rahmen der Kurzarbeit für COVID-19 die Beiträge des Dienstgebers zur Sozialversicherung abgegolten. Die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung sind auch im Rahmen der Kurzarbeit auf Basis der ungekürzten Arbeitszeit zu leisten. Sie sind also so zu bezahlen, als wäre die Arbeitszeit nicht verkürzt worden. Das AMS übernimmt aber im Rahmen der Kurzarbeit die sich daraus ergebenden Dienstgeber-Mehrkosten ab dem 1. Monat der Kurzarbeit.

Fristenhemmung im Arbeitsrecht

  • Hemmung von Anfechtungsfristen von Kündigungen und Entlassungen voraussichtlich bis 30.4.2020

Fristen zur gerichtlichen Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen, die am 16.3.2020 noch laufen oder nach diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen, werden bis zum 30.4.2020 gehemmt.

  • Hemmung von Verjährungs- und Verfallfristen

Hemmung von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am 16.3.2020 laufen oder danach zu laufen zu beginnen, werden ebenfalls bis 30.4.2020 gehemmt.

Hinweis: Dauert die COVID-19 Krise über den 30.4.2020 an, können diese Fristen verlängert werden.

Update Betriebsrat

Da die Durchführung von Betriebswahlen und Wahlen zu anderen Organen der betrieblichen Interessenvertretung aufgrund der aktuellen Lage nicht möglich sind, wird die Tätigkeitsdauer von derzeitigen Betriebsräten verlängert, bis ein neuer Betriebsrat nach dem 30.4.2020 unter den vorgesehenen Fristen gewählt werden kann. Eine Verlängerung über den 30.4.2020 ist auch hier nicht ausgeschlossen.

Sonderurlaub für Arbeitnehmer mit Betreuungspflicht  

Der Arbeitgeber kann für seine Arbeitnehmer, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes nicht erforderlich sind und eine Betreuungspflicht für ihre Kinder (bis zu 14. Jahren) haben, einen Sonderurlaub bis zu drei Wochen gewähren.

Es besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Ebensowenig kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer einfach auf Sonderurlaub „schicken“. Ungleichbehandlungen sollten vermieden werden.

Für den Arbeitgeber ist die Gewährung dieses Sonderurlaubes aber deswegen attraktiv, weil der Arbeitgeber bei Erfüllen der Voraussetzungen Anspruch auf Vergütung von einem Drittel der an den Arbeitnehmer gezahlten Lohnkosten durch den Bund hat.

Pflicht zum Urlaubsverbrauch – wieder anders

Betriebe, die vom Verbot oder Einschränkungen beim Betreten von ihren Betrieben erfasst sind, dürfen Arbeitnehmer, die dadurch nicht beschäftigt werden können, verpflichten, in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.

Es gelten bestimmte Beschränkungen und Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind, insbesondere:

  • Urlaubsausprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.
  • Ausgenommen sind Zeitguthaben, die von Geldansprüchen umgewandelt worden sind (Freizeitoptionen).
  • Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.

Erleichterungen im Beitragsrecht – Stundung von Beiträgen

Durch die Übergangsregelungen gibt es Erleichterungen für den Dienstgeber im Beitragsrecht. Nachstehend eine erste Übersicht

  • Die Beiträge für Betriebe, die wegen der Corona- Pandemie geschlossen sind, sollen zum einen in den Monaten Februar bis April 2020 gestundet

Anderen Unternehmen können solche Beiträge auf Antrag gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihre Liquidität durch die Pandemie gefährdet ist.

Für die Dauer der Stundung sind keine Verzugszinsen einzuheben.

  • Von März bis Mai 2020 werden keine Säumniszuschläge in Bezug auf die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mit Ausnahme zur SV) eingehoben.
  • Ratenzahlungen für fällig Beiträge werden für Dienstgeber im vermehrten Ausmaß gewährt. Auch im Bereich der Selbständigen-Sozialversicherung sind (bereits nach geltendem Recht) Stundungen und Ratenzahlungen möglich.
  • Die vorläufige Beitragsgrundlage kann herabgesetzt werden.
  • Die im ASVG vorgesehene Stundung für Sozialversicherungsbeiträge soll auch für Abfertigungsbeiträge nach dem BMSVG oder den Landarbeitsordnungen gelten.

Bei Fragen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung. Unsere Mitarbeiter werden Sie auf unseren Blog über die gesetzlichen Änderungen auf dem Laufenden halten.

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