COVID 19 – Massive Betriebseinschränkungen!

Am Wochenende wurde das COVID-19-Maßnahmengesetz beschlossen. Dieses enthält umfassende Verordnungsermächtigungen für den Gesundheitsminister, die…

COVID 19 – Massive Betriebseinschränkungen!

Am Wochenende wurde das COVID-19-Maßnahmengesetz beschlossen. Dieses enthält umfassende Verordnungsermächtigungen für den Gesundheitsminister, die Betretung von Orten und Betriebsstätten zu untersagen. Die ersten Verordnungen wurden am 15.3.2020 abends veröffentlicht.

Aufgrund von § 1 des COVID-19-Gesetzes wurde verordnet, dass das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung der Sport- und Freizeitangebote untersagt ist.

Ausgenommen davon sind

  • Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmittel
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Notfall-Dienstleistungen
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen
  • Banken
  • Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  • Lieferdienste
  • Öffentlicher Verkehr
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ-Werkstätten.

Erlaubt sind Lieferdienste aller Art; die Belieferung von Kundinnen und Kunden mit eigenen Waren ist daher nach wie vor für alle Gewerbetreibenden grundsätzlich zulässig. Eine detaillierte Übersicht hierzu ist unter https://www.wko.at/service/kriterien-schliessung-von-geschaeften.pdf abrufbar.

Sonderregelung Gastronomie: Gastronomiebetriebe dürfen am Montag, den 16.3.2020, von 5:00 bis 15:00 Uhr geöffnet halten, ab Montag 15:00 Uhr gilt ein Betretungsverbot für sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe! Auch wenn dies leider unklar textiert ist, ist eine Belieferung bzw die Teilnahme an einem Lieferservice erlaubt!

Achtung: Verstöße gegen diese Betretungsverbote werden jedenfalls mit Verwaltungsstrafen geahndet. Für Kundinnen und Kunden mit Geldstrafen bis zu € 3.600,– und für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Geldstrafen bis zu € 30.000,–.

Wichtig zu wissen ist auch, dass die Maßnahmen nicht auf Grundlage des EpidemieG getroffen wurden und die Anwendung der Bestimmungen des EpidemieG zur Entschädigung ausdrücklich nicht gelten! Wir empfehlen daher dringend, von den ebenfalls beschlossenen wirtschaftlichen Maßnahmen (Kurzarbeit, Kreditgarantien, sonstige Soforthilfen) Gebrauch zu machen! Nähere Informationen sind hier insbesondere von der Wirtschaftskammer angekündigt (zu den bereits bestehenden Maßnahmen siehe https://www.wko.at/service/coronavirus-ueberbrueckungsfinanzierung.html). Auch die Stadt Wien hat für betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer hier ein Hilfspaket geschnürt: https://coronavirus.wien.gv.at/site/wirtschaft/.

Die Maßnahmen gelten einstweilen bis 22.3.2020, 24:00 Uhr!

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr KWR Team

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