COVID-19 und Arbeitsrecht: Update Corona-Kurzarbeit – neue Sozialpartnervereinbarung (Einzelvereinbarung/Betriebsvereinbarung)

Die neue Kurzarbeitsrichtlinie und die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Formulare und jeweiligen Vereinbarungen halten Unternehmen und Berater…

Die neue Kurzarbeitsrichtlinie und die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Formulare und jeweiligen Vereinbarungen halten Unternehmen und Berater nach wie vor auf Trab. Es gibt wieder neue Versionen.

Zuletzt am 25.3.2020 hat das AMS das Kurzarbeitsbegehren und die KurzarbeitsRL erneuert (sehen Sie dazu den Beitrag vom 26.3.2020 unseres Arbeitsrechtsteams).

Am 27.3.2020 haben die Sozialpartner die Sozialpartnervereinbarung (Einzelvereinbarung/Betriebsvereinbarung) adaptiert.

Erfreulicherweise sind nun auch alle Unterlagen und Unterstützungsangebote, die für die Stellung von Kurzarbeit benötigt werden, einheitlich auf einer Webseite https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit zu finden.

Um auch Ihnen eine (möglichst) unkomplizierte Arbeitsabwicklung zu gewährleisten, informiert Sie unser KWR-Arbeitsrechtsteam nachstehend über einige wichtige Konkretisierungen der neuen Sozialpartnervereinbarung.

  • Adaptierung im Sinne der KurzarbeitsRL vom 25.3.2020

Die Neuerungen der Sozialpartnervereinbarung (Stand 27.3.2020) beruhen grundsätzlich auf einer Gleichstellung mit der KurzarbeitsRL vom 25.3.2020 und beseitigen somit einige dadurch aufgekommene Verwirrungen.

Nun wird auch in der Sozialpartnervereinbarung darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben nicht einseitig anordnen kann, sondern dieser vielmehr lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen hat.

Auch wurde in die jeweilige Sozialpartnervereinbarung mit aufgenommen, dass für geringfügige Beschäftigte keine Kurzarbeit beantragt werden kann.

Hinweis: Obwohl das Thema bereits diskutiert wird, nimmt die Sozialpartnervereinbarung immer noch nicht Bezug auf die neu eingestellten Arbeitnehmer (weniger als 4 Wochen beschäftigt – siehe auch noch unten). Bitte beachten Sie daher, dass es diesbezüglich unseres Erachtens immer noch keine Klarheit herrscht. Möglicher Lösungsansatz derzeit: Aufnehmen und allenfalls später im Zuge der Verrechnung an das AMS, nicht verrechnen. (Risiko bleibt dennoch!)

Arbeitskräfteüberlassungen und Beschäftigtenstand

Während der Kurzarbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigtenstand im Betrieb (oder Betriebsteil) aufrecht zu erhalten. Die richtige Angabe des Beschäftigtenstandes ist dabei gerade für Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen sowie für Betriebe, die überlassene Arbeitskräfte einsetzen, speziell herausfordernd.

Die neue Sozialpartnervereinbarung leistet dafür nun Abhilfe:

Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, welche selbst für den gesamten eigenen Betrieb Kurzarbeit in Anspruch nehmen, geben ihre sämtlichen Arbeitnehmer (Administrativpersonal als auch zu überlassende Arbeitskräfte) unter Beschäftigtenstand an.

Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, deren Dienstnehmer selbst nicht in Kurzarbeit gehen aber einen Teil der Arbeitskräfte an ein Beschäftigungsunternehmen überlassen, welches selbst Kurzarbeit in Anspruch nimmt, müssen hier nur jene Arbeitnehmer als Beschäftigtenstand angeben, die tatsächlich im dortigen Unternehmen in Kurzarbeit sind.

Beschäftigerbetriebe haben bei der Angabe des Beschäftigtenstandes sowohl ihre Stammbelegschaft als auch die eingesetzten überlassenen Arbeitskräfte anzuführen.

  • Nettoentgelt-Berechnungen bei Fällen mit wechselnder Normalarbeitszeit und Fälle ohne Entgeltanspruch (z.B. Karenz)

Fälle mit wechselnder Normalarbeitszeit

Es ist das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß der letzten 30 Tage heranzuziehen, wenn der Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt, oder umgekehrt oder sich das Ausmaß der Teilzeitarbeit ändert.

Fälle ohne Entgeltanspruch

Für Arbeitnehmer, die während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit keinen Entgeltanspruch zum Beispiel wegen Karenz oder verringerten Entgeltanspruch aufgrund von Krankenstand haben, ist folgendes Nettogehalt für die Berechnung der Nettoersatzrate heranzuziehen:

Das Nettogehalt ist auf Grundlage des fiktiven Entgelts zu berechnen. Leider gibt die Sozialpartnervereinbarung nicht genau an, was genau mit „fiktiven Entgelt“ gemeint ist. Wir nehmen an, dass jenes Entgelt heranzuziehen ist, das vor der entgeltfreien bzw. vor dem verringerten Entgeltanspruch bestanden hat.

Zu beachten: Es besteht jedoch auch nur dann während der Kurzarbeit ein Entgeltanspruch, wenn ein solcher auch ohne Kurzarbeitsvereinbarung bestanden hätte z.B. bei Wiedereinstieg nach der Karenz.

Hinweis: Der Bruttobetrag aus der Nettoersatzrate ist nur auf Basis des normalen Tarifes zu errechnen. Familienbonus, Sachbezug und Pendlerpauschale werden bei der Nettoersatzrate nicht berücksichtigt.

  • (immer noch) nicht genau geregelt – Kurzarbeit für neue Mitarbeiter

 

Seitens des AMS wird nur in einem YouTube Ausfüllhilfevideo angemerkt, dass neue Mitarbeiter, die unter vier Wochen beschäftigt sind, nicht in die Kurzarbeit aufgenommen werden können.

Leider wird diese Information weiterhin nicht in der jeweiligen neuen Sozialpartnervereinbarung, oder der KurzarbeitsRL/dem Begehren adressiert oder bestätigt.

Es findet sich in der Richtlinie und im Begehren lediglich der folgende Hinweis:

„Es ist das Entgelt (§ 49 ASVG) des letzten vollentlohnten Monats/der letzten vollentlohnten vier Wochen vor Einführung der Kurzarbeit heranzuziehen. Liegt kein regelmäßiges Entgelt vor (z.B bei Schichtbetrieb), ist der Durchschnitt der letzten drei Monaten bzw. der letzten 13 Wochen heranzuziehen.“

Es ist daher weiter zu begrüßen und zu hoffen, dass das AMS oder die Sozialpartner mit einer genauen Regelung diese offene Frage klarstellt.

Nach wie vor sind, wie Sie lesen, viele Fragen unklar und in Diskussion. Wir informieren Sie wieder und stehen für Rückfragen natürlich gerne zur Verfügung.

Ihr Arbeitsrechts-Team

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