Das AMS hat gestern, am 25.3.2020, ein überarbeitetes Begehren für die Kurzarbeitsbeihilfe online gestellt sowie die Richtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe adaptiert. Hier finden Sie die aktuellen Dokumente: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit#wien
Unser Arbeitsrechtsteam informiert Sie nachstehend über einige wichtige Konkretisierungen, die das AMS im „Dschungel der Corona-Kurzarbeit“ herausgegeben hat.
- Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe
Die Richtlinie verwendet nun folgenden Wortlaut: Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Kosten der Arbeitsleistung der kurzarbeitenden Personen endgültig zu tragen. Darüber hinaus gehende Entgeltanteile für die kurzarbeitenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer werden durch die Kurzarbeitsbeihilfe gefördert. Die Kurzarbeitsbeihilfe gewährleistet in etwa ein Mindestnettoentgelt gemäß nachfolgender Staffelung: [Staffelung wie bisher]
- Mehrbezahlung möglich
In den letzten Tagen haben wir uns öfter die Frage gestellt, ob der Arbeitgeber bei der Beantragung von Kurzarbeit mehr als die garantierte Nettoersatzrate von 80%, 85%,90% an den Arbeitnehmer zahlen kann. In den Erläuterungen zu den Pauschalsatztabellen für die Kurzarbeitsbeihilfe – COVID-19 stellt das AMS klar, dass eine höhere Entlohnung der Arbeitnehmer möglich ist. Bitte beachten Sie aber, dass unseres Erachtens noch nicht klar ist, ob dann auch die Förderung im selben Ausmaß weiter gewährt wird! Kontaktieren Sie uns hier gerne für eine vertiefende Prüfung Ihres Vorhabens.
Im neuen Antrag ist auch noch ausdrücklich klargestellt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass das Bruttoentgelt für Kurzarbeitende nicht unter den Wert des Entgelts für die geleisteten Arbeitsstunden fällt, d.h. beispielsweise dass bei einer Arbeitsleistung von 90 % auch mind. 90 % des ursprünglichen Bruttoentgelts auszuzahlen sind.
- Berechnung des Bruttoentgeltes/Überstundenentgelte
Im Begehren für die Kurzarbeitsbeihilfe ist das bisherige Bruttogehalt anzugeben. Von dieser Basis ausgehend wird in Folge die garantierte Nettoersatzrate ausgerechnet. Das AMS hat nunmehr in der Richtlinie klargestellt, dass das Bruttoentgelt des letztens voll entlohnten Monats vor Einführung der Kurzarbeit ohne Sonderzahlungen und ohne Entgeltteile für Überstunden heranzuziehen ist.
Als Überstundenentgelt in diesem Sinne gelten auch „widerrufliche Überstundenpauschalen“ nicht aber „unwiderrufliche Pauschalen und Anteile von All-in Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstunden gewidmet sind.“ Das heißt, widerrufliche Überstundenpauschalen sind bei der Angabe des Brutto-Entgelts (und in der Folge bei der Ermittlung der Nettoersatzrate) herauszurechnen. Unwiderrufliche Überstundenpauschalen und All-in Entgelte zählen für die Beantragung der Kurzarbeit dagegen in voller Höhe zum Bruttoentgelt.
- Zusammensetzung von Ausfallstunden
Die vom AMS zu übernehmenden Ausfallsstunden durch die Kurzarbeitsbeihilfe wurden für zwei Fälle näher konkretisiert. Grundsätzlich ergeben sich die maximal verrechenbaren Ausfallstunden aus der Summe der kollektivvertraglichen bzw. einzelvertraglich vereinbarten Normalarbeitszeitstunden pro Monat, abzüglich der geleisteten Arbeitsstunden (inklusive der angefallenen Überstunden, des konsumierten Urlaubs und des konsumierten Zeitguthabens).
Im Falle einer Erkrankung des Arbeitnehmers, der in Kurzarbeit ist, werden nicht die geleisteten Arbeitsstunden abgezogen, sondern die für den Zeitraum der Krankheit tatsächlich vorgesehen Arbeitsstunden. Dies führt wieder zu einer Entlastung des Arbeitgebers.
Bei einem Betrieb, der aufgrund der Maßnahmen der Regierung schließen musste, werden in Zeitraum der Schließung alle Arbeitsstunden abgezogen, die für diesen Zeitraum vorgesehen sind. Können die Mitarbeiter dieser Betreibe aufgrund der Schließung nicht arbeiten, bekommt der Betrieb für diesen Zeitraum alle Ausfallsstunden ersetzt.
- Geförderte Arbeitnehmer
Es wird nunmehr auf die Arbeitslosenversicherungspflicht (entspricht im Wesentlichen der ASVG Krankenversicherungspflicht, natürlich mit Ausnahmen) abgestellt. Solange diese in Österreich besteht, können daher auch im Ausland lebende Arbeitnehmer in die Kurzarbeitsbeihilfe einbezogen werden. Klargestellt wurde, dass geringfügige daher nicht förderbar sind.
- Form der Zustimmung
Es wurde klargestellt, dass die notwendigen Zustimmungen auch notwendigerweise per Email eingeholt werden können. Hauptsache sei, dass der eindeutige und klare Wille aus der Erklärung hervorgeht.
- Vierwöchige Anstellung im Unternehmen für Kurzarbeit als Voraussetzung
Darüber hinaus hat das AMS ein Youtube Video als Ausfüllhilfe für das Kurzarbeitsbeihilfebegehren veröffentlicht. https://www.youtube.com/watch?v=tfn0vXYDBrw&feature=youtu.be
In diesem wird unter anderem darüber informiert, dass nur für jene Arbeitnehmer, die bereits vier Wochen in einem Unternehmen angestellt sind, Kurzarbeit beantragt werden kann. Dies wird vom AMS vermutlich allenfalls aus Berechnungsgrundlagen abgeleitet, findet sich aber weder im Anwendungsbereich der Corona-Kurzarbeitsrichtlinie noch in den sonstigen bisherigen Informationen seitens der Sozialpartner.
Nach wie vor sind aber viele Fragen unklar und in Diskussion. Wir sind im Austausch mit den involvierten Stellen und informieren Sie wieder und stehen für Rückfragen natürlich gerne zur Verfügung.