COVID-19 und die Auswirkungen auf (Liefer)Verträge

Die Verbreitung des COVID-19 (auch bekannt als Coronavirus) und die Maßnahmen zur Eindämmung von dessen Verbreitung, wie etwa das Verbieten von…

Die Verbreitung des COVID-19 (auch bekannt als Coronavirus) und die Maßnahmen zur Eindämmung von dessen Verbreitung, wie etwa das Verbieten von Veranstaltungen mit größeren Menschenmengen oder behördlich angeordnete Schließungen, können in vielfältiger Weise einen nachteiligen Einfluss auf die Erfüllung von Verträgen haben. Insbesondere kann dies Lieferverträge betreffen, bei denen die Waren aufgrund der Unterbrechung von Lieferketten und/oder Transportwegen nicht geliefert werden können. Im Folgenden soll ein erster Überblick über einige damit verbundenen Fragen gegeben werden. Die Ausführungen beziehen sich auf den B2B Bereich, sodass konsumentenschutzrechtliche Besonderheiten außer Betracht gelassen werden.

1. Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden?

Bei Vertragsverhältnissen mit einer Verbindung zum Recht verschiedener Staaten stellt sich zunächst die Frage, welches Recht überhaupt auf den Vertrag anzuwenden ist. Das wird insbesondere dann relevant sein, wenn die Vertragspartner ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben.

Österreichische Gerichte haben bei der Frage des anwendbaren Rechts auf vertragliche Schuldverhältnisse die sogenannte Rom I-Verordnung heranzuziehen. Die Rom I-Verordnung stellt in ihrem Artikel 3 zunächst auf eine im Vertrag getroffene Rechtswahl ab. Den Vertragsparteien steht es daher im Rahmen des Vertragsabschlusses innerhalb gewisser Grenzen frei, das anzuwendende Recht zu bestimmen. Wurde eine Rechtswahl wirksam getroffen, so ist das privatautonom gewählte Recht maßgeblich.

Fehlt hingegen eine Rechtswahlklausel in dem Vertrag, bestimmt die Rom I-Verordnung abhängig vom Vertragstyp, welches nationale Recht anzuwenden ist. Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen etwa dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. bei juristischen Personen seinen Sitz hat, Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw Sitz hat. Auf Verträge über die Beförderung von Gütern ist das Recht des Beförderers (Transporteurs) anzuwenden, bei Beförderung von Personen dagegen das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Wurde das anzuwendende Recht unter Anwendung der Rom I-Verordnung bestimmt, sind die Rechtsfolgen nach diesem Recht zu beurteilen.

Verträge über einen internationalen Warenkauf unterliegen überdies auch dem UN-Kaufrechtsabkommen, wenn die Vertragspartner beide in Vertragsstaaten des Abkommens ihre Niederlassung haben oder die Anwendung der Regeln des Internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führt und die Regeln des UN-Kaufrechts nicht (was freilich oft vorkommt) vertraglich ausgeschlossen werden.

Die folgenden Ausführungen sind nur für jene Verträge maßgeblich, die entweder österreichisches Recht als das anzuwendende Recht bestimmt haben oder auf die nach der Rom I-Verordnung österreichisches Recht anzuwenden ist. Das ist keineswegs notwendigerweise der Fall. Bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts empfehlen wir die Zuziehung eines lokalen ausländischen Anwalts.

2. Frage nach dem Vertragstyp

Für die rechtliche Beurteilung nach österreichischem Recht ist zunächst entscheidend, welche Art von Vertrag überhaupt vorliegt.

In der Regel wird der Liefervertrag als Kaufvertrag zu qualifizieren sein. Ein Kaufvertrag liegt dann vor, wenn eine Sache einem anderen gegen Geld dauerhaft überlassen wird. Wird daher ein Vertrag als Liefervertrag bezeichnet, so wird damit in der Regel die Übertragung des Eigentums an einer Sache gegen Zahlung eines Kaufpreises gemeint sein. Die Herstellung einer auf die individuellen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnittenen Sache oder einer Sache, für die die Materialien (der „Stoff“) vom Besteller selbst stammen, führt hingegen im Zweifel zu einer Qualifikation als Werkvertrag. Dafür gelten gemäß § 1168 ABGB und der darin enthaltenen „Sphärentheorie“ eigene Regeln der Risikozuordnung. Nach diesen trägt der Werkunternehmer auch die Gefahr für Ereignisse der „neutralen Sphäre“ wie im Fall einer Pandemie, da er ja einen bestimmten „Erfolg“ schuldet. Abweichendes gilt interessanterweise bei Bauaufträgen, denen die ÖNORM B 2110 zugrunde gelegt wurde. Darin ist nämlich vorgesehen, dass der Auftraggeber (Werkbesteller) die Gefahr von Ereignissen trägt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind. Auf Details kann hier nicht eingegangen werden.

3. Welche Rechtsfolgen haben Leistungsverzögerungen oder sogar komplette Leistungsausfälle?

In erster Linie ist auf den Vertrag abzustellen, ob Regelungen zu Leistungsverzögerungen oder gänzlichen Leistungsausfällen getroffen wurden. Solche Regelungen sind häufig in dem Vertrag zugrunde gelegten AGB zu finden und differenzieren vielfach zwischen schuldhaften und nicht schuldhaften Leistungsverzögerungen bzw. –ausfällen.

Dabei wird in Verträgen auch der Terminus „höhere Gewalt“ (Force Majeure) verwendet. Eine Definition dieses Begriffs ist im Gesetz nicht zu finden, sodass es sich anbietet und auch empfehlenswert ist, die Fälle der höheren Gewalt näher im Vertrag zu bestimmen. In der Rechtsprechung versteht man darunter ein von außen einwirkendes elementares Ereignis, das auch durch die äußerste zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist (zuletzt OGH 27.5.2019, 1 Ob 66/19s). Das Coronavirus als Pandemie wird in aller Regel ebenso wie Kriege oder Hochwasser als Fall höherer Gewalt qualifiziert werden. In China wurde dies durch einen Beschluss des Staatsrates auch ausdrücklich festgestellt. Der OGH hat etwa die Infektionskrankheit SARS als einen Fall höherer Gewalt qualifiziert (OGH 14.6.2005, 4 Ob 103/05h), sodass beim Coronavirus nichts anderes gelten kann. Fraglich könnte diese Einordnung allenfalls sein, wenn der Vertrag aus welchen Gründen auch immer eine besonders eingeschränkte Force ajeure-Klausel enthält. Vielfach wird die Interpretation allerdings ergeben, dass es sich bei allfälligen Aufzählungen von Umständen, die höhere Gewalt darstellen, nur um demonstrative, also nicht abschließende Aufzählungen handelt und derart drastische Krankheitsausbrüche, selbst wenn sie nicht aufgezählt sind, erfasst sein sollen.

Ob ein Verschulden auf Seiten des Schuldners (Lieferanten) oder höhere Gewalt vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. In der Regel wird ein Verschulden zumindest dann zu verneinen sein, wenn der Schuldner sein Unternehmen aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen muss. Weniger eindeutig ist allerdings, was dann gilt, wenn ein Unternehmen freiwillig schließt. In diesem Fall wird wohl auf die Umstände und Gesamtsituation abzustellen sein.

Als Rechtsfolgen können insbesondere ein Rücktrittsrecht des anderen Vertragspartners sowie Vertragsstrafen vereinbart werden. Auch für Fälle höherer Gewalt, also bei fehlendem Verschulden, kann im B2B Bereich eine Vertragsstrafe vereinbart werden, sofern sie für beide Vertragsparteien gilt. Im B2C Bereich wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe für solche Umstände hingegen wohl sittenwidrig sein. Bei Vertragsstrafen ist zudem das richterliche Mäßigungsrecht zu beachten, wonach der Richter im Prozess eine übermäßig hohe Vertragsstrafe herabsetzen kann.

In Ermangelung einer einschlägigen vertraglichen Regelung muss auf das allgemeine gesetzliche Instrumentarium zurückgegriffen werden. Das ABGB ordnet nachträgliche Störungen bei der Erfüllung eines an sich rechtsgültig zustande gekommenen Vertrages als Leistungsstörungen ein und unterwirft sie unterschiedlichen Rechtsfolgen, je nachdem ob die Leistung bloß verzögert wird (Verzug), dauerhaft nicht erbracht werden kann (nachträgliche Unmöglichkeit) oder – wenn auch im vorliegenden Fall weniger relevant – mangelhaft erbracht wird (Gewährleistung). Bei Wegfall geschäftstypischer Voraussetzungen, von denen „jedermann“ beim Vertragsabschluss ausging, kommt auch eine Berufung auf den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage in Frage.

4. Welche Rechtsfolgen resultieren daraus, dass man seine Leistung nicht zum vereinbarten Termin erbringen kann, wenn vertragliche Regelungen dazu fehlen?

a)            Schuldnerverzug

Kann ein Schuldner seine Leistung nicht zum vereinbarten, aber doch zu einem späteren Zeitpunkt erbringen, so befindet er sich im sogenannten Schuldnerverzug. Beim Schuldnerverzug wird weiter danach unterschieden, ob den Schuldner ein Verschulden am Verzug trifft (subjektiver Verzug) oder nicht (objektiver Verzug).

Kann ein Schuldner deshalb seine Leistung nicht rechtzeitig erbringen, weil das Unternehmen aufgrund einer behördlichen Anordnung zu schließen ist, oder weil Mitarbeiter aufgrund des Coronavirus krankheitsbedingt ausfallen oder in Quarantäne gestellt werden, so ist grundsätzlich von einem objektiven Verzug auszugehen. Das wird zumindest für jene Verträge anzunehmen sein, die vor Ausbruch der Pandemie abgeschlossen wurden.

Bei Verträgen, die neu abgeschlossen werden und in naher Zukunft erfüllt werden sollen, kann hingegen nicht mehr von einem objektiven Verzug ausgegangen werden. Nach der derzeitigen Situation ist nicht absehbar, wie weit sich das Coronavirus verbreiten und welche weiteren Auswirkungen es auf Lieferketten haben wird. Es wäre daher wohl schuldhaft, wenn ein Lieferant einen Vertrag neu abschließt, ohne sicher zu sein, dass ihn das Coronavirus nicht daran hindern wird, seinen Leistungspflichten zeitgerecht nachzukommen. Eine solche Sicherheit wird ein Schuldner aber in der aktuellen Situation vielfach nicht haben können.

Bei einem objektiven Schuldnerverzug kann der Gläubiger, also der Empfänger der Leistung, entweder am Vertrag festhalten oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ein sofortiger Rücktritt ist daher im Regelfall nicht möglich, außer es steht von Anfang an fest, dass der Schuldner die Leistung kann nicht binnen angemessener Frist erbringen kann. Das Gesetz sagt nicht, was konkret nter einer „angemessenen“ Nachfrist zu verstehen ist. In die Bemessung wird neben der Art des gelieferten Produkts auch Eingang finden, wie dringend der Abnehmer das Produkt benötigt.

Sofern den Schuldner ein Verschulden trifft, wofür nach dem Gesetz bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht, kommen zusätzlich Schadenersatzansprüche in Betracht. Bei einem Geschäft, in dem beide Vertragspartner Unternehmer im Sinne des UGB sind, umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

b)            Fixgeschäfte

Bei einem Fixgeschäft handelt es sich um einen Vertrag, der zu einem fest bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen ist, widrigenfalls der Gläubiger an der Leistungserbringung kein Interesse mehr hat. Das kommt etwa bei Lieferungen für Kongresse und ähnliche Veranstaltungen in Betracht. Die bloße Tatsache, dass in einem Vertrag ein Lieferdatum genannt wird, macht einen solchen noch nicht zu einem Fixgeschäft, denn im Regelfall ist der Empfänger sehr wohl auch an einer späteren Lieferung interessiert.

Im Fall eines nicht rechtzeitig erfüllten Fixgeschäfts zerfällt der Vertrag, eine Rücktrittserklärung des Gläubigers ist nicht erforderlich. Trifft den Schuldner ein Verschulden, so wird er wiederum schadenersatzpflichtig. Auch hier gilt, dass bei vor Ausbruch der Krankheit abgeschlossenen Verträgen dem Schuldner im Regelfall kein Vorwurf gemacht werden kann. Bei neu abgeschlossenen Verträgen könnte ein Verschulden hingegen wohl argumentiert werden, wobei dies auch davon abhängt, wann das Fixgeschäft erfüllt werden soll.

5. Welche Rechtsfolgen resultieren daraus, dass man seine Leistung gar nicht mehr erbringen kann, wenn vertragliche Regelungen dazu fehlen?

Bei manchen Verträgen kann es sein, dass die Leistung aufgrund des Coronavirus gar nicht mehr erbracht werden kann, etwa weil erforderliche Komponenten dauerhaft nicht beschafft werden können.

Rechtlich handelt es sich dabei um Fälle der sogenannten nachträglichen Unmöglichkeit. Die Leistungserbringung war somit bei Vertragsabschluss zwar möglich, in der Folge tritt aber ein dauerndes Hindernis ein, das die Leistungserbringung endgültig unmöglich macht.

Die an die nachträgliche Unmöglichkeit geknüpften Rechtsfolgen hängen maßgeblich davon ab, ob dem Schuldner oder dem Gläubiger oder keinem von beiden die Unmöglichkeit zugerechnet werden kann. Im Falle einer Pandemie ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie von niemanden zu vertreten ist. Auch hier gilt allerdings die Einschränkung, dass bei neu abgeschlossenen Verträgen, die in naher Zukunft erfüllt werden sollen, eine Zurechnung zur Sphäre des Schuldners erfolgen könnte. Denn er schließt einen Vertrag ab, obwohl ungewiss ist, dass er ihn erfüllen kann.

Trifft den Schuldner kein Verschulden, so liegt hingegen ein Fall der zufälligen Unmöglichkeit vor. Dazu bestimmt § 1447 ABGB, dass der Vertrag zerfällt und die wechselseitigen Verbindlichkeiten aufgehoben werden. Mangels Verschuldens kommen auch keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem anderen Vertragspartner in Betracht.

Hat der Schuldner dagegen die Unmöglichkeit zu vertreten, so hat der Gläubiger die Wahl zwischen dem sogenannten Austausch- und Differenzanspruch. Da die Leistung des Gläubigers in der Regel in Geld bestehen wird, führen die beiden Ansprüche beim Kaufvertrag zum selben Ergebnis: Der Gläubiger erhält die Differenz zwischen seiner Leistung, etwa dem Kaufpreis, und dem Wert der Gegenleistung.

Wenn ein Unternehmen gewisse Teile von Vorlieferanten zukauft, die auch bei anderen Lieferanten erhältlich sind (wenn auch vermutlich zu einem höheren Preis), so liegt unter Umständen gar kein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit gegenüber dem Endabnehmer vor und der Unternehmer muss das daraus entstehende (Kosten)Risiko selbst tragen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Vertragsgestaltung mit dem Endabnehmer so ist, dass der Unternehmer die jederzeitige Belieferung des Endabnehmers sicherstellt. Dies kann unter Umständen so gedeutet werden, dass der Unternehmer verpflichtet gewesen wäre, ein ausreichendes Lager als „Puffer“ für Lieferschwierigkeiten bei Komponenten einzurichten, was freilich in Zeiten der Lagerkostenminimierung durch Just in Time-Produktion oä oft unterbleibt.

Das UN-Kaufrecht sieht (anders als das österreichische Recht) zwar grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Haftung des Veräußerers bei Nichterfüllung vor, kennt aber in Artikel 79 eine Befreiungsbestimmung bei außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinderungsgründen, die von ihm vernünftigerweise nicht bei Vertragsabschluss in Betracht gezogen werden konnten. Auch hier spielt es also eine wesentliche Rolle, wann der Vertragsabschluss erfolgte.

6. Welche Rechtsfolgen resultieren daraus, dass der Gläubiger die Leistung des Schuldners nicht annehmen kann, wenn vertragliche Regelungen dazu fehlen?

In den bisher beschriebenen Fällen ging es stets darum, dass der Schuldner seine Leistung nicht (zeitgerecht) erbringen kann. Es kann allerdings auch vorkommen, dass der Schuldner zwar seinen Leistungspflichten nachkommen, aber der Gläubiger die Leistung nicht annehmen kann oder will. Das kann etwa dann gegeben sein, wenn ein Caterer einen Kongress mit Essen und Trinken versorgen soll, aber der Kongress aufgrund des Verbots, größere Veranstaltungen abzuhalten, abgesagt oder auf unbestimmte Zeit verschoben werden muss. In diesem Fall kann der Kongressveranstalter die Leistung des Caterers nicht zum vereinbarten Zeitpunkt annehmen. Auch bei Lieferverträgen kann der Fall eintreten, dass der Abnehmer mangels Nachfrage schlicht keine (ausreichende) Verwendung mehr für das gelieferte Produkt hat.

Kann der Gläubiger die angebotene Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt annehmen, so befindet er sich im Gläubigerverzug. In diesem Fall bleibt der Vertrag aufrecht, sodass der Auftraggeber die (nicht mehr benötigte) Lieferung bezahlen, allerdings theoretisch auch der Schuldner (zB Caterer) weiterhin leistungsbereit sein muss. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Gläubiger sind grundsätzlich nicht möglich, weil dieser nicht zur Abnahme der Leistung verpflichtet ist und daher nicht rechtswidrig handelt, wenn er nicht abnimmt.

Den Parteien steht es allerdings frei, die Fälligkeit der Leistung durch Stundung hinauszuschieben oder, was freilich nicht erzwungen werden kann, eine Kulanzlösung zu treffen.

7. Was ist in Zukunft zu beachten?

Bei der Gestaltung künftiger Verträge ist zu beachten, dass nunmehr Kenntnis über das Virus (wenn auch nicht über seine künftigen Folgen im Detail) besteht. Eine Berufung auf höhere Gewalt ist daher bei Neuverträgen schwierig, wenn das Virus nicht eindeutig vertraglich erfasst ist. Bei der Gestaltung von Lieferfristen und –terminen sollte auf eine ausreichende zeitliche und inhaltliche Flexibilität geachtet werden.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Partner RA Priv.-Doz. Dr. Thomas Haberer (thomas.haberer@kwr.at) mit seinem Team gerne zur Verfügung. Auch zu anderen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind bei KWR jeweils Spezialisten vorhanden.

Diese Website verwendet Cookies

Damit wir Ihnen während des Aufenthaltes auf unserer Website das bestmögliche Erlebnis bieten können, verwenden wir verschiedene Arten von Cookies. Bitte wählen Sie aus, welche Arten von Cookies Sie zulassen möchten und klicken Sie dann auf "Zustimmen". Mit dem Klick auf "Allen zustimmen" erklären Sie sich mit der Verwendung sämtlicher Cookies einverstanden. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, indem Sie Ihre Einstellungen ändern. Mehr zum Thema Cookies finden Sie unter: Cookie-Policy. Weitere Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie unter: Datenschutz.

Impressum

Betriebsnotwendige und
funktionale Cookies
Statistik-Cookies


Weitere Informationen