Ab sofort können von den Folgen des Coronavirus betroffenen Unternehmen Anträge auf die neue Kurzarbeitsbeihilfe stellen.
Durch das Coronavirus hat die Österreichische Bundesregierung ein neues Modell der Kurzarbeit geschaffen über das wir im Folgenden überblicksartig informieren:
Wesentliche Änderungen:
- Durch Kurzarbeit kann die Arbeitszeit zeitweise auf 0 reduziert werden, solange im Durchschnitt der Kurzarbeitsdauer eine Mindestbeschäftigungszeit von 10% erfüllt ist.
- Kurzarbeit ist zeitlich befristet zu vereinbaren (maximal 3 Monate), eine weitere Verlängerung auf bis zu weiteren 3 Monate ist möglich. Danach muss der Beschäftigtenstand mindestens einen Monat regulär fortgesetzt werden (Behaltefrist).
- Sozialpartnervereinbarung wird innerhalb von 48 Stunden ermöglicht, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
- Ab dem 4. Monat werden die Sozialversicherungsabgaben vom AMS übernommen.
- Beantragung
Der Arbeitgeber muss mit der örtlich zuständigen Landesstelle des AMS Kontakt aufnehmen und über die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten informieren. Gemeinsam mit dem Betriebsrat vereinbart der Arbeitgeber die schriftliche Dauer und Ausmaß der Kurzarbeit. In Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt dies durch Einzelvereinbarungen.
Das AMS und die WKO haben diverse Formulare (“Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung” und “Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung”) zur Verfügung gestellt, um die entsprechenden Anträge beim AMS (noch ohne Unterschrift der Sozialpartner) einzubringen. Das AMS prüft und leitet die Unterlagen an die WKO und die zuständigen Fachgewerkschaften weiter, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden. Die Information über Zustimmung, Ablehnungo der Nachbesserungbedarf der WKO oder der Gewerkschaft wird dem Arbeitgeber über das AMS mitgeteilt.
- Befristung und Arbeitszeitreduktion
Befristet werden kann die Kurzarbeit auf maximal drei Monate, eine Verlängerung auf weitere drei Monate ist jedoch möglich. Das Ausmaß der Kurzarbeit ist zwischen 10% und 90% frei wählbar. Fallweise darf nunmehr sogar auf 100% reduziert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Normalarbeitszeit im Durchschnitt des vereinbarten Kurzarbeitszeitraumes dennoch mindestens 10% betragen muss.
Beispiel: Von einer Kurzarbeitsdauer von 6 Wochen: 5 Wochen 0 %, 1 Woche 60%.
Während der Kurzarbeit dürfen ohne Zustimmung des AMS keine Dienstverhältnisse durch den Arbeitgeber gekündigt werden. Die gewählte Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (ohne Betriebsrat: im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer) geändert werden, wovon die Sozialpartner und das AMS nur zu informieren sind. Nach Ende der Kurzarbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zu einem Monat weiter aufrecht zu erhalten (Behaltefrist).
- Urlaub und Zeitausgleich
Auf Verlangen des Arbeitgebers sind Zeitguthaben und alter Resturlaub aus den vergangenen Jahren zuerst aufzubrauchen. Wird die Kurzarbeit über drei Monate hinaus verlängert, müssen bis zu drei Wochen Urlaubsanspruch konsumiert werden.
- Sozialversicherungsbeiträge
Während der Kurzarbeit sind die Sozialversicherungsbeiträge weiter so zu bezahlen, als wäre die Arbeitszeit nicht verkürzt worden. Im neuen Kurzarbeitsmodell werden die Beiträge statt wie bisher ab dem 5. Monat bereits ab dem 4. Monat vom AMS übernommen.
Wir werden sie über Neuerungen in diesem Bereich weiter umgehend informieren und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.