COVID-19 und Kurzarbeit: Follow Up

Beim Thema COVID-19 Kurzarbeit hat die Regierung nachgebessert und diese noch attraktiver gestaltet. Insgesamt stellt die Kurzarbeit wirtschaftlich…

Beim Thema COVID-19 Kurzarbeit hat die Regierung nachgebessert und diese noch attraktiver gestaltet. Insgesamt stellt die Kurzarbeit wirtschaftlich sowohl für Arbeitgeber, als auch für Arbeitnehmer nach wie vor eine attraktive Alternative zur Kündigung dar.

Finanzierung der Kurzarbeit

Wesentlicher Unsicherheitsfaktor ist bei Unternehmern derzeit die Frage der Liquidität. Arbeitgeber müssen die Kurzarbeitshilfe vorfinanzieren, können dies aber nicht immer. Ohne Liquidität können auch Löhne nicht ausbezahlt werden.

Nach aktueller Auskunft des AMS (Stand 24.3.2020, 20:30 Uhr) wird eine Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe binnen 30 Tagen nach dem Abrechnungsmonat avisiert, wenngleich aber die Richtlinie derzeit einen Zeitraum von 90 Tagen vorsieht.

Die Bundesregierung ist derzeit bemüht, ein Instrumentarium zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen zur Verfügung zu stellen. Die Finalisierung des Härtefallfonds ist noch nicht abgeschlossen, soll jedoch nächste Woche finalisiert werden. Auch Banken gewähren Überbrückungskredite und Stundungen für Zinsen.

Erleichterungen bei der Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen

Auch das 2. COVID-19 Gesetzespaket vom 21.3.2020 sieht weitere Erleichterungen für Arbeitgeber zur Vorfinanzierung der Kurzarbeit vor.

Die vom Betretungsverbot belegten Unternehmungen und die von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen können Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei stunden.

Für andere Unternehmen können die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 auf Antrag verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.

Säumniszuschläge fallen in dieser Zeit nicht an. Ebenso wenig muss sich der Arbeitgeber wegen Nichtbezahlung einem Konkursantrag stellen.

Alternative zur Kurzarbeit?

Kündigungen können aktuell zurückgezogen und Kurzarbeit per 1.3. nachträglich angemeldet werden. Kurzarbeit ist Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sofern es keinen Betriebsrat gibt. Wenn der Arbeitnehmer mit Kurzarbeit nicht einverstanden ist, kann und muss eine Alternative gefunden werden.

Kündigungen in Verbindung mit Wiedereinstellungszusagen müssen sorgsam überlegt werden. Gerne beraten wir sie auch zu Alternativen.

Online Kurzarbeit Rechner

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat kürzlich einen Kurzarbeitszeit Rechner online gestellt https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit#wien, der Ihnen dabei hilft, mögliche mögliche Kurzarbeitsbeihilfe im Zusammenhang mit COVID-19 zu ermitteln. Bitte beachten Sie, dass diese Angaben lediglich einer allgemeinen Information dienen.

Unser Arbeitrechtsteam steht Ihnen bei der Antragstellung und Vereinbarung von Kurzarbeit zur Verfügung.

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