Die seit 16.3.2020 auf Grundlage von § 1 COVID-19-MaßnahmenG verordneten Betriebseinschränkungen sind nunmehr die zweite Woche aufrecht (siehe hierzu https://www.kwr.at/pressenews/up2date-kwr-newsblog?blogpath=/2020/03/16/covid-19-massive-betriebseinschraenkungen/).
Neu ist – neben einer Präzisierung der Postdienstleistungen und der Verlängerung bis einschließlich 13.4.2020 – insbesondere, dass
- Apotheken
- Lebensmittelhandel (ausgenommen Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmittel
- Verkauf von Tierfutter
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
- Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
an Werktagen nur noch von 7:40 bis 19:00 Uhr geöffnet haben bzw. die beschriebenen Dienstleistungen anbieten dürfen.
Restriktivere Öffnungszeiten, etwa nach dem ApothenkenG, bleiben davon aber unberührt. Die 72-Stundenregelung für Handelsbetriebe nach dem ÖffnungszeitenG ist hingegen hinfällig, zumal unter Berücksichtigung der maximalen Öffnungszeit an Samstagen mit der Verordnung nur noch Öffnungszeiten im Ausmaß von insgesamt 68 Stunden und 40 Minuten zulässig sind (allenfalls zulässige Sonntagsöffnungen in Tourismusgebieten etc. werden in die 72-Stunden gemäß ÖffnungszeitenG übrigens nie eingerechnet). Auch sonst sind die verordneten Zeiten jedenfalls restriktiver als die üblichen Rahmen nach dem ÖffnungszeitenG und einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr KWR Team