Mit dem 3. Corona-Maßnahmenpaket vom 3.4.2020 greift der Gesetzgeber nun auch ins Mietrecht für Wohnungen ein.
So müssen Mieter einer Wohnung keine Mietzinszahlungen, die zwischen dem 1.4.2020 und 30.6.2020 fällig werden, leisten, wenn sie aufgrund der COVID-19-Krise in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind. In diesem Fall kann der Vermieter den Mietvertrag weder aus wichtigem Grund kündigen noch dessen sofortige Aufhebung fordern. Der Vermieter kann die Mietzinsrückstände bis 31.12.2020 nicht gerichtlich einbringlich machen und auch nicht mit der gegebenen Kaution abdecken.
Wer also zwischen 1.4. und 30.6.2020 aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten hat, die Miete aufzubringen, hat bis 31.12.2020 Zeit, die Rückstände zurückzubezahlen, allerdings mit jährlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 %. Die Beeinträchtigung (z.B. durch Arbeitslosigkeit, Umsatzrückgang bei Selbstständigen, gesundheitlicher Beeinträchtigung) ist nachzuweisen – es gibt demnach keine generelle Stundungsmöglichkeit.
Diese Regelungen gelten ausschließlich für Wohnraummieten und nicht für gewerbliche Objekte.
Darüber hinaus können befristete (MRG-)Mietverträge, die zwischen dem 30.3.2020 und 1.7.2020 ablaufen würden, einvernehmlich zwischen Mieter und Vermieter bis zum 31.12.2020 oder einem kürzeren Zeitraum verlängert werden. Die Verlängerung muss schriftlich erfolgen. Wichtig ist, dass die Bestimmung des § 29 Abs 3 lit b MRG auf den neuen Endtermin Anwendung findet. Wird der Mietvertrag nach Ablauf des Verlängerungszeitraums somit weder vertraglich verlängert oder aufgelöst, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um weitere drei Jahre.
Außerdem werden Räumungsexekutionen auf Antrag des Mieters aufgeschoben, wenn er oder seine Mitbewohner ein dringendes Wohnbedürfnis haben, sodass Mietern Zeit für die Suche nach einer neuen Wohnung bleibt. Ist die Räumung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen des Vermieters unerlässlich, wird die Räumungsexekution weiter durchgeführt. Das Verfahren ist in jedem Fall auf Antrag des Vermieters fortzusetzen, sobald die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise aufgehoben werden, oder spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Aufschiebung.
Bei Fragen, wenden Sie sich gerne an Jan Philipp Schifko und Philipp Hecke.