Der Corona Hilfsfonds – eine Unterstützung für Unternehmen

Am 3.4.2020 hat der Finanzminister den neuen Corona Hilfsfonds vorgestellt, dessen Ziel es ist, Unternehmen durch Garantien und Zuschüsse seitens der…

Am 3.4.2020 hat der Finanzminister den neuen Corona Hilfsfonds vorgestellt, dessen Ziel es ist, Unternehmen durch Garantien und Zuschüsse seitens der Republik zu unterstützen. Es geht dabei um Unternehmen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus will der Corona Hilfsfonds Unternehmen helfen, die in Folge der Coronavirus-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Zu diesem Zweck wurde eine eigene Gesellschaft gegründet, die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). Diese soll gemeinsam mit dem AWS, der ÖHT und der OeKB die Förderleistungen abwickeln. Unter welchen Voraussetzungen, Förderungen beantragt werden können, und welche Förderungen in Frage kommen, soll im Folgenden dargestellt werden.

1. Antragsberechtigte Unternehmen

Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur jene Unternehmen, bei denen der Standort und die Geschäftstätigkeit in Österreich liegt. Abhängig davon, ob eine Garantieleistung oder ein Zuschuss beantragt wird, kommen weitere Voraussetzungen hinzu.

2. Mögliche Förderleistungen

Wie bereits erwähnt, sollen Unternehmen durch zwei Maßnahmen unterstützt werden: Garantien und Zuschüsse.

a)            Garantie

  • Inhalt der Garantie

Die Garantie der Republik soll Betriebsmittelkredite besichern und dabei für schnelle Liquidität sorgen. Für KMU wird eine Garantie im Ausmaß von 100% und für Großunternehmen im Ausmaß von 90% gewährt. Die Garantie ist allerdings nach oben hin mit maximal drei Monatsumsätzen oder maximal EUR 120 Mio. begrenzt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann diese Grenze erhöht werden.

Die Laufzeit der Garantie beträgt maximal fünf Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Während dieser Zeit wird die Garantie mit maximal 1% verzinst, zuzüglich eines Garantieentgelts iHv 0,25 bis 2%.

  • Voraussetzungen für die Antragstellung

Neben den in Punkt 1 genannten Voraussetzungen ist zusätzlich erforderlich, dass der Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort besteht.

Für Aktiengesellschaften gilt zudem, dass Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden darf.

  • Antragstellung bei der Hausbank

Die Garantie kann ab dem 8. April bei der Hausbank beantragt werden. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die OeKB (Großunternehmen), an die AWS (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die ÖHT (Tourismusunternehmen) weitergeleitet. Ziel ist es, vollständige Anträge von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abzuwickeln. Erste Auszahlungen sollen daher bereits ab 15. April 2020 möglich sein.

b)            Zuschuss

  • Inhalt des Zuschusses

Der Zuschuss soll dazu dienen, Fixkosten von besonders betroffenen Unternehmen zu decken. Bei den Fixkosten kann es sich etwa um Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien oder Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation handeln. Der Zuschuss wird erst nach Ende des Geschäftsjahres ausgezahlt, weil erst dann die Höhe des Umsatzausfalles feststeht, der maßgeblich für die Höhe des Zuschusses ist.

Der Fixkostenzuschuss ist abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens im Zeitraum zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Maßnahmen wie folgt gestaffelt:

40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung

60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung

80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal EUR 90 Mio. beschränkt. Er unterliegt nicht der Steuerpflicht, reduziert aber die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Geschäftsjahr.

Darüber hinaus ist ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat möglich.

  • Voraussetzungen

Neben den in Punkt 1 genannten Voraussetzungen ist zusätzlich erforderlich, dass das Unternehmen im Jahr 2020 während der Coronavirus-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist, erleidet. Dies folgt aus der Staffelung des Zuschusses. Weiters wird gefordert, dass das Unternehmen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzt, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten. Zudem muss es sich um ein Unternehmen handeln, das vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen war.

Neben diesen Anforderungen müssen sich Unternehmen dazu verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten.

Um daher nochmals zu betonen, wie wichtig die Erhaltung der Arbeitsplätze ist, werden Unternehmen vom Zuschuss ausgenommen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der Coronavirus-Krise in Anspruch zu nehmen.

  • Antragstellung beim AWS

Der Antrag für den Zuschuss ist beim AWS zu stellen, der eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten hat. Die Angaben sind zudem vor Einreichung von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Der Antrag kann ab dem 15.4.2020 gestellt werden, jedoch erst nach Ende des Geschäftsjahres, wenn der konkrete Umsatzausfall feststeht.

3. Fazit

Der Corona Hilfsfonds bietet eine gute Möglichkeit, um Unternehmen vor einer Insolvenz zu bewahren. Dabei ist insbesondere die schnelle Abwicklung der Förderleistungen, die angestrebt wird, zu begrüßen.
Hon.-Prof. DDr. Jörg Zehetner und Dr. Merve Cetin

Diese Website verwendet Cookies

Damit wir Ihnen während des Aufenthaltes auf unserer Website das bestmögliche Erlebnis bieten können, verwenden wir verschiedene Arten von Cookies. Bitte wählen Sie aus, welche Arten von Cookies Sie zulassen möchten und klicken Sie dann auf "Zustimmen". Mit dem Klick auf "Allen zustimmen" erklären Sie sich mit der Verwendung sämtlicher Cookies einverstanden. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, indem Sie Ihre Einstellungen ändern. Mehr zum Thema Cookies finden Sie unter: Cookie-Policy. Weitere Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie unter: Datenschutz.

Impressum

Betriebsnotwendige und
funktionale Cookies
Statistik-Cookies


Weitere Informationen