Digital Services Act – Die EU sagt dem Digitalen „Wilden Westen“ den Kampf an

Der Digital Services Act („DSA“ oder das „Gesetz über digitale Dienste“) bringt neue Spielregeln und besondere Sorgfaltspflichten für…

Der Digital Services Act („DSA“ oder das „Gesetz über digitale Dienste“) bringt neue Spielregeln und besondere Sorgfaltspflichten für Vermittlungsdienste, insbesondere Online-Plattformen. Ziel des DSA ist die Schaffung eines sicheren, vorhersehbaren und vertrauenswürdigen Online-Umfelds. Dies soll durch spezifische Haftungsregeln und besondere Sorgfaltspflichten für Online-Vermittlungsdienste, die Nutzern in der EU ihre Produkte anbieten, ermöglicht werden.

Die Verordnung gilt seit dem 25. August 2023 bereits für „sehr große online Plattformen und Suchmaschinen“ wie Youtube, Instagram, Wikipedia oder Zalando. Für die überwiegende Mehrheit der betroffenen Akteure ist der DSA aber erst ab dem 17. Februar 2024 verbindlich.

Wer ist vom DSA erfasst?

Grundsätzlich gilt der DSA für alle „Online-Vermittlungsdienste“: Gemeint sind hier all jene Dienste, die die Übertragung, Speicherung und Zurverfügungstellung von Nutzerinhalten vornehmen. Die Pflichten der Online-Vermittlungsdienste unterscheiden sich je nach Rolle, Größe und Auswirkungen im Online-Umfeld. 

Die Verordnung definiert als „Vermittlungsdienst“:

  • Reine Durchleitungsdienste wie etwa Access-Provider;
  • Caching-Dienste wie etwa Proxy-Cache-Server; sowie
  • Hosting-Dienste wie etwa Cloud-Computing-Anbieter oder Hosting-Dienste.

Daneben gibt es aber auch besondere Formen von Vermittlungsdiensten, die ebenfalls in den Anwendungsbereich des DSA fallen:

  • Online-Plattformen als Unterkategorie des Hosting-Dienstes, wobei die vom Nutzer bereitgestellten Informationen nicht nur gespeichert, sondern auch in seinem Auftrag verbreitet werden, wie etwa bei Amazon, Facebook oder Instagram und
  • Online-Suchmaschinen als eigene Unterkategorie des Vermittlungsdienstes.

Kleinst- und Kleinunternehmen sind von den spezifischen Verpflichtungen für Online-Plattformen weitgehend ausgenommen. Ein Unternehmen gilt nicht mehr als Kleinunternehmen, wenn es mehr als 50 Mitarbeiter anstellt und die jährliche Bilanzsumme oder der jährliche Umsatz EUR 10 Mio. überschreitet.

Was regelt der DSA inhaltlich?

Der DSA enthält für Online-Vermittlungsdienste einerseits ein spezifisches Haftungsregime, andererseits besondere Sorgfaltspflichten, die je nach Rolle, Größe und Auswirkungen des Vermittlungsdienstes variieren:

  • Haftungsregime für rechtswidrige Inhalte

Grundsätzlich besteht für Vermittlungsdienste keine proaktive Vorsorge- und Nachforschungspflicht in Bezug auf die Übermittlung und Speicherung von rechtswidrigen Inhalten Dritter. Rechtswidrige Inhalte sind nach der Definition des DSA alle Informationen, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedsstaates stehen. Sobald ein Vermittlungsdienst jedoch Kenntnis über die Rechtswidrigkeit erlangt – sowie bei behördlicher oder gerichtlicher Anordnung – muss eine Sperre oder Entfernung (Take-Down) des Inhalts unverzüglich erfolgen. Gegebenenfalls unterliegen Vermittlungsdienste auch der Pflicht, eine neue Zugänglichmachung von rechtswidrigen Inhalten zu verhindern (Stay-Down).

  • Sorgfaltspflichten

Die neuen Sorgfaltspflichten des DSA legen besonderen Schwerpunkt auf Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Nutzern. So müssen Onlineplattformen etwa ausweisen, dass es sich bei Informationen um Werbung handelt, in wessen Namen (natürliche oder juristische Person) diese Werbung angezeigt wird und nach welchen Kriterien den Nutzern die Werbung angezeigt wird (Transparenz der Empfehlungssysteme).

Darüber hinaus sind sogenannte „Dark Patterns“ weitreichend verboten: Darunter sind Praktiken zu verstehen, die darauf abzielen, eine freie und unbeeinflusste Entscheidung eines Nutzers zu verzerren bzw. zu beeinträchtigen (zB erschwerte Kündigungsmöglichkeiten eines Abonnements durch „click fatigue“, die Gestaltung langer Klickwege). 

  • Benennung einer zentralen Kontaktstelle durch Hosting-Dienste

Für eine effiziente Kommunikation zwischen den Behörden und den digitalen Vermittlungsdiensten hat jeder Vermittlungsdienst eine zentrale Kontaktstelle als „Single Point of Contact“ zu benennen und zusätzlich bekanntzugeben, in welcher Sprache eine Kontaktaufnahme möglich ist. Diese Kontaktstelle muss auch den Nutzern „direkt und schnell … auf elektronischem Wege und in einer benutzerfreundlichen Weise“ zugänglich sein (zB durch einen Chatbot).

  • Informationen zu Contentmoderation und Beschränkungen von User Content sind in den AGB bekanntzugeben:

Der DSA sieht außerdem Regelungen zur Inhaltemoderation und (sonstigen) Beschränkungen von User Content vor. Zur Gewährleistung einer erhöhten Transparenz, eines verstärkten Nutzerschutzes sowie zur Vermeidung willkürlicher Inhaltsmoderation, schafft der DSA neue Verpflichtungen für Hosting-Dienste, ihre AGB „klar, einfach und benutzerfreundlich“ zu gestalten. Hierzu können beispielsweise grafische Elemente, wie etwa Bilder oder Videos herangezogen werden, um komplexe rechtliche Themen so anschaulich, wie möglich, darzustellen.

  • Einrichtung von Melde- und Abhilfeverfahren:

Nutzer müssen unkompliziert und in elektronischer Form rechtswidrige Inhalte aufzeigen können. Hosting-Dienste müssen daher entsprechende Melde- und Abhilfeverfahren einrichten. Kommt der Hosting-Dienst in Folge sorgfältiger und objektiver Überprüfung zu dem Entschluss, dass es sich bei einem aufgezeigten Inhalt um einen rechtswidrigen Inhalt handelt und nimmt er Beschränkungen (zB eine Kontosperrung) vor, so hat er der gemeldeten Person zudem eine leicht verständliche und spezifische Begründung zu übermitteln.

Welche Konsequenzen sind bei Verstößen gegen den DSA zu erwarten?

Der DSA folgt dem schon bekannten Konzept der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Bei Verstößen können Strafen von bis zu 6 % des im Vorjahr weltweit erzielten Konzernumsatzes von der zuständigen Behörde verhängt werden.

Unser New Technologies- und IP-Team unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Anforderungen des DSA, wie der rechtskonformen Gestaltung von AGB und der Erfüllung sämtlicher Informationspflichten.

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