Ein Überblick über das COVID-19 Maßnahmengesetz und die dazu erlassenen Verordnungen

Am 15.3.2020 wurde das Gesetzespaket des sogenannten COVID-19 Gesetzes im Parlament beschlossen und noch am selben Tag im Bundesgesetzblatt (BGBl I…

Am 15.3.2020 wurde das Gesetzespaket des sogenannten COVID-19 Gesetzes im Parlament beschlossen und noch am selben Tag im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2020/12) kundgemacht. Es enthält eine Reihe von Einzelgesetzen, darunter ein Gesetz zur Schaffung eines mit bis zum 4 Milliarden Euro dotierten Krisenbewältigungsfonds, Änderungen des gesetzlichen Budgetprovisoriums und arbeitsrechtliche Bestimmungen. Kernpunkt ist das sogenannte COVID-19 Maßnahmengesetz. Ziel dieses Gesetzes ist es, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, welche die Verbreitung des COVID-19 (auch bekannt als Coronavirus) verhindern sollen. Diesbezüglich enthält das Gesetz insbesondere umfassende Verordnungsermächtigungen für den Gesundheitsminister, um die Betretung von Orten und Betriebsstätten zu untersagen. Aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes hat der Gesundheitsminister am 15.3.2020 bereits drei Verordnungen erlassen. In der Folge soll ein Überblick über den Inhalt des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der vom Gesundheitsminister erlassenen Verordnungen gewährt werden. Zusätzlich wird in weiteren Artikeln ein erster Überblick über Rechtsfragen gegeben, die sich als Folge der „Coronakrise“ in einzelnen Rechtsbereichen stellen:

1. Das COVID-19-Maßnahmengesetz

  • 1 COVID-19-Maßnahmengesetz sieht eine Verordnungsermächtigung für den Gesundheitsminister vor, beim Auftreten von COVID-19 das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen zu untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Auf dieser Grundlage hat der Gesundheitsminister bisher zwei Verordnungen erlassen (siehe dazu Punkt 2.a. und 2.b.).

Eine weitere Verordnungsermächtigung ist in § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz vorgesehen, wonach beim Auftreten von COVID-19 das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden kann, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit erforderlich ist. Zuständig für den Erlass einer Verordnung ist der Gesundheitsminister, wenn sich die Verordnung auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll. Beschränkt sich die Verordnung hingegen auf ein Land, so ist der jeweilige Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau zuständig. Soll sich die Verordnung nur auf einen politischen Bezirk oder Teile eines solchen beschränken, ist die Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen. Der Gesundheitsminister hat auf Grundlage des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz eine solche Verordnung für das gesamte Bundesgebiet erlassen (siehe dazu Punkt 2.c.)

Das COVID-19-Maßnahmengesetz ist mit Ablauf des 15.3.2020 in Kraft getreten und wird planmäßig mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft treten.

2. Verordnungen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes

a)            Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden

Der Gesundheitsminister hat auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verordnung erlassen, mit der die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt wurde. Die Verordnung wurde am 15.3.2020 im BGBl II 2020/97 kundgemacht.

Die Verordnung sah vor, dass sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe nur von 5 Uhr bis 15 Uhr geöffnet sein durften. Da sich aber die Bundesregierung dazu entschloss, strengere Maßnahmen vorzusehen, war die Verordnung nur von kurzer Dauer und trat bereits mit Ablauf des 16.3.2020 wieder außer Kraft. In weiterer Folge erließ der Gesundheitsminister die nachstehende strengere Verordnung.

b)            Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Die zweite auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassene Verordnung sieht vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vor. Die Verordnung wurde am 15.3.2020 in BGBl II 2020/96 kundgemacht und ist mit Ablauf desselben Tages in Kraft getreten.

Nach dieser Verordnung ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung der Sport- und Freizeitangebote untersagt. § 2 der Verordnung zählt allerdings 21 Bereiche auf, die von diesem Verbot ausgenommen sind. Das betrifft etwa Apotheken, den Lebensmittelhandel, Banken, die Post, den öffentliche Verkehr und Trafiken. Auch für „Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege“ besteht eine Ausnahme.

Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist nach § 3 nun gänzlich untersagt. Diese Bestimmung ist mit 17.3.2020 in Kraft getreten. Allerdings ist der Lieferservice ausdrücklich vom Verbot ausgenommen, sodass Gastronomiebetriebe zwar nicht betreten werden dürfen, die Lieferung von Essen und Getränken ist dagegen erlaubt.

Diese Verordnung soll mit 22.3.2020 außer Kraft treten. Es ist allerdings gut möglich dass die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zumindest verlängert werden.

c)             Verordnung über das Verbot des Betretens öffentlicher Orte

Die dritte Verordnung wurde auf Grundlage des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen und verbietet das Betreten von öffentlichen Orten. Das Verbot sieht davon allerdings fünf Ausnahmen vor: So sind Betretungen, die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind, erlaubt. Das betrifft etwa Wege zum Lebensmittelgeschäft oder in die Apotheke. Darüber hinaus gilt das Verbot nicht, wenn Betretungen für berufliche Zwecke erforderlich sind, insbesondere also der Weg zum und vom Arbeitsplatz. Zudem sind Aufenthalte im Freien erlaubt, sofern man sich alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, aufhält. In all diesen Fällen ist aber nach der Verordnung sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen den Personen eingehalten wird. Weitere Ausnahmen betreffen Betretungen, um die Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abzuwenden sowie unterstützungsbedürftige Menschen zu betreuen und ihnen Hilfe zu leisten.

Nur in den genannten Ausnahmefällen ist auch das Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel erlaubt, wobei auch hier ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist.

Abgesehen von diesen Ausnahmefällen ist somit das Betreten öffentlicher Orte verboten. Die Verordnung sieht diesbezüglich Kontrollmöglichkeiten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor.

Auch diese Verordnung soll mit Ablauf des 22.3.2020 außer Kraft treten, wobei ebenfalls möglich ist, dass die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen verlängert werden.

3. Verwaltungsstrafen

Die Einhaltung der genannten Verbote soll durch die Androhung und Verhängung von Verwaltungsstrafen sichergestellt werden. Bei Verstößen gegen verordnete Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, also bei Betretungen von Betriebsstätten, drohen Kundinnen und Kunden Geldstrafen bis zu € 3.600,– und Unternehmerinnen und Unternehmern Geldstrafen bis zu € 30.000,–.Bei einem Verstoß gegen das verordnete Betretungsverbot nach § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, also bei Betretungen von öffentlichen Orten, die nicht vom Betretungsverbot ausgenommen sind, drohen Geldstrafen bis zu € 3.600,–.

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