Sie finden nachstehend eine kurze Übersicht über diese drei Gesetzespakete sowie einige ausgewählte Neuerungen. Zu einzelnen Aspekten finden Sie gesonderte Beiträge:
i) 3. COVID-19-Gesetz
In den durch 51 Artikel erfolgenden Gesetzesänderungen sind zahlreiche Möglichkeiten zur Erwirkung von Fristenverlängerungen oder Fristenhemmungen bis 1. Mai 2020 vorgesehen. Über wesentliche arbeitsrechtliche Bestimmungen berichten wir in einem gesonderten Beitrag.
Der Härtefallfonds wird auf 2 Mrd. Euro aufgestockt. Ziel ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle in Form eines Zuschusses für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen (NPO) sowie für Kleinstunternehmer, und Privatzimmervermieter mit höchstens 10 Betten.
Der COVID-19 Krisenbewältigungsfonds wird auf 28 Mrd. Euro aufgestockt, dessen Mittel sind auch für die Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen zu verwenden. Zuwendungen aus diesem Fonds sind von der Einkommenssteuer befreit.
ii) 4. COVID-19-Gesetz
Durch diese Bestimmungen werden Fristen in Verwaltungsverfahren vorübergehend neu geregelt. Auch im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Marken, Muster, Patente etc.) werden Fristen zwischen 16. März 2020 und 30. April 2020 gehemmt.
Zu den Änderungen des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes und der Insolvenzordnung nehmen wir in eigenen Newsblog-Beiträgen Stellung
Für Zivilverfahren erfolgt eine Klarstellung zur Fristenberechnung, Ausgangspunkt ist der 1. Mai 2020 für Fristenberechnungen.
Über die Neuregelungen im Mietrecht bei Wohnungen und der Aufschiebung von Räumungsexekutionen haben wir bereits in unserem eigenen Newsblog-Beitrag berichtet.
Besonders erwähnenswert ist eine Verschiebung von Fälligkeiten bei Kreditverträgen um 3 Monate nach dem Zahlungstag, wenn ein Kredit vor dem 15. März 2020 aufgenommen wurde und der Kreditnehmer von der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen ist. Während dieser Stundungsdauer fallen keine Verzugszinsen an.
Der Gesetzgeber greift auch in die Privatautonomie bei zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen ein und sieht vor, dass Verzugszinsen nur 4% betragen dürfen, wenn eine fällige Leistung zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 nicht bezahlt wird und der Schuldner als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Außerdem müssen vom Schuldner die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen des Gläubigers abweichend von § 1333 Abs 2 ABGB nicht ersetzt werden. Auch Vertragsstrafen, die aufgrund eines Verzuges als Folge der COVID-19-Pandemie zu leisten wären, müssen nicht gezahlt werden, wenn der Schuldner entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, oder er die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann. Dies auch dann nicht, wenn im Vertrag (wie dies oft der Fall ist) vorgesehen war, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden am Verzug fällig wird. Diese Bestimmung sieht keine der Verzugszinsenreglung vergleichbare zeitliche Einschränkung vor. Beide Bestimmungen gelten nur für „Altverträge“, das sind solche, die vor dem 1.4.2020 geschlossen wurden.
Anmerkung: Der Gesetzgeber greift hier bereits den Gerichten vor, die im Einzelfall die Höhere Gewalt und deren Auswirkungen auf privatrechtliche Vertragsverhältnisse zu beurteilen haben werden. Es wird aber jedenfalls den Gerichten überlassen bleiben festzustellen, ob tatsächlich eine „erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners“ durch die COVID-19-Pandemie im Einzelfall vorlag.
iii) 5. COVID-19-Gesetz
Mit diesem Gesetz werden die Änderungen des gesetzlichen Budgetprovisoriums und des Bundesfinanzrahmens (Aufstockung Krisenbewältigungsfonds) beschlossen.