KWR Energy Law News Nr. 7

Endlich Start der Marktprämienförderung für Erneuerbare Energie

1. Was bisher geschah

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), welches über die Förderung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen maßgeblich zur Erreichung der Klimaziele beitragen soll, ist schon über ein Jahr alt. Es sieht zwei Förderschienen vor:

  • einmalige Investitionszuschüsse zur Errichtung, Erweiterung oder Revitalisierung von Kraftwerken sowie
  • sogenannte Marktprämien, dh einen über 20 Jahre monatlich ausgezahlten Zuschuss für in das öffentliche Netz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energiequellen.

Zunächst wurden aber noch kaum Förderungen ausgezahlt, weil die dazu notwendigen Verordnungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) fehlten. Im April 2022 trat sodann die EAG-Investitionszuschüsse Verordnung-Strom in Kraft (BGBl II Nr. 149/2022) und nun am 5.10.2022 folgte die lange erwartete Verordnung zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz für die Jahre 2022 und 2023 (EAG-Marktprämienverordnung 2022 – EAG-MPV 2022 (BGBl. II 369/2022).

Damit wird eine neue Ära der Ökostromförderung in Österreich eingeläutet: Bisher wurde die Produktion von Ökostrom durch fixen Einspeisetarife gefördert. Die Anlagenbetreiber:innen erhielten (bzw. erhalten bei noch laufenden Förderverträgen immer noch) von der Ökostromabwicklungsstelle einen fixen Betrag pro kWh Strom, die sie in das öffentliche Netz einspeis(t)en. Diese Tarife lagen historisch oft weit über dem Marktpreis für Strom. Der Ökostrom wurde zentral von der Ökostromabwicklungsstelle abgenommen und von dieser dann den verschiedenen Stromanbieter:innen zugewiesen. Finanziert wurde dies ua über die Ökostrompauschale der Stromkund:innen.

Nach dem neuen System des EAG sind die Stromerzeuger:innen nunmehr als Direktvermarkter selbst dafür verantwortlich, Abnehmer:innen für ihren Strom zu finden. Trotzdem erhalten sie unter bestimmten – durch die neue Verordnung näher definierten – Voraussetzungen finanzielle Unterstützung von der EAG-Förderabwicklungsstelle in Form der Marktprämie.

2. Näheres zur Marktprämie

Die Marktprämie ist ein Zuschuss für in das öffentliche Netz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen. Sie berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzmarktpreis oder dem Referenzmarktwert (beide Werte werden auf der Homepage der E-Control veröffentlicht) und dem sogenannten anzulegenden Wert:

  • Der Referenzmarktpreisentspricht dabei einem jährlichen Durchschnittspreis für Strom in Österreich. Der Referenzmarktpreis für 2021 beträgt etwa 10,69 ct/kWh.
  • Der Referenzmarktwert wird hingegen auf Monatsbasis und differenziert je Erzeugungsart berechnet. Er lag zuletzt zwischen 35,74 Cent/kWh und 39,48 Cent/kWh.
  • Der anzulegende Wert wird entweder durch die EAG-MPV festgelegt oder durch Ausschreibung ermittelt.

Da sich der Referenzmarktpreis bzw. Referenzmarktwert jährlich bzw. monatlich ändern, besteht die Förderung demnach nun nicht mehr in einem fixen Betrag, sondern wird zukünftig – wie auch der Marktpreis für Strom selbst – Schwankungen unterworfen sein.

3. Wie funktioniert eine Ausschreibung nach der EAG-MPV?

Die EAG-MPV bestimmt jeweils Termine und Volumen für Ausschreibungen, welche von der EAG-Förderabwicklungsstelle durchgeführt werden. Im Dezember2022 wird die erste Ausschreibungsrunde stattfinden und zwar für Photovoltaikanlagen (700.000 kWpeak), Biomasseanlagen (7.500 kWel), Windkraftanlagen (190.000 kW) sowie eine gemeinsame Ausschreibung für Wind- und Wasserkraftanlagen (20.000 kW).

Im Jahr 2023 sind monatlich Ausschreibungen vorgesehen, die sich auf die unterschiedlichen Technologien aufteilen (§ 5 Abs 2 EAG-MPV). Eine genaue Übersicht bietet auch der Förderkalender der EAG-Förderabwicklungsstelle.

Innerhalb jedes Ausschreibungszeitraums können teilnehmende Erzeuger:innen Gebote abgeben; also einen Preis bieten, zu dem sie eine kWh Strom aus ihrer (geplanten) Anlage kostendeckend produzieren können. Maximalgebot ist der in der EAG-MPV festgelegte Höchstpreis. Die Gebote werden aufsteigend gereiht und so lange bezuschlagt, bis das jeweilige Fördervolumen oder der verordnete Höchstpreis erreicht ist.

Auf Gebote für Windkraftanlagen wird nach Zuschlagserteilung noch ein Korrekturfaktor angewendet, der die unterschiedlichen Windverhältnisse an verschiedenen Standorten berücksichtigt. Daraus ergeben sich bis zu + 20 % oder - 14 % auf den Gebotspreis.

Für Photovoltaikanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Zuschlagswerts um einen Abschlag von 25 % (§ 6 Abs 1 EAG-MPV). Eine Ausnahme bilden sogenannte Agri-Photovoltaikanlagen, die unter minimaler Versiegelung (maximal 7 %) auf weiterhin hauptsächlich (mindestens 75 % der Gesamtfläche) landwirtschaftlich genutzter Fläche errichtet werden.

Nach erfolgtem Zuschlag schließen die jeweils berücksichtigten Förderwerber:innen Verträge zur Abwicklung ihrer Förderungen mit der EAG-Förderabwicklungsstelle ab. Die Marktprämie wird ab Inbetriebnahme einer Anlage für eine Dauer von 20 Jahren monatlich im Nachhinein ausgezahlt.

4. Administrative Marktprämien

Für Windkraft- (nur 2022), Biomasse-, Biogas- und Wasserkraftanlagen (auch 2023) gibt es zunächst auch die Möglichkeit, eine Marktprämie nicht aufgrund der Teilnahme an einer Ausschreibung, sondern auf Antrag zu erhalten. Die EAG-MPV setzt hierfür die anzulegenden Werte und das zur Verfügung stehende Fördervolumen fest. Die Anträge werden nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht, bis das Fördervolumen erschöpft ist.

5. Welche Auswirkungen haben die derzeit hohen Strompreise auf die Marktprämie?

Aktuell sind die Strompreise, die sich am Markt erzielen lassen, so hoch, dass die Referenzmarktwerte weit über den in der EAG-MPV festgelegten Höchstpreisen liegen. Es ergeben sich also rechnerisch negative Marktprämien. Für diesen Fall sieht das EAG Folgendes vor:

Kleine Anlagen (Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW, Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW, Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung unter 5 MW) erhalten in solchen Fällen schlicht keine Marktprämie (§ 11 Abs 5 EAG).

Für größere Anlagen kommt § 11 Abs 6 EAG zur Anwendung. Sofern der Referenzmarktwert den anzulegenden Wert demnach um mehr als 40 % übersteigt (derzeit übersteigt er diesen um mehr als 400 % [!]), sind 66 % des übersteigenden Teils an die EAG-Förderabwicklungsstelle rückzuvergüten.

Die Rückvergütung ist laut dem Gesetzeswortlaut dabei „bei Auszahlung der Marktprämie“ in Abzug zu bringen(§ 11 Abs 6 zweiter Satz EAG). Ob und über welchen Zeitraum aber in der derzeitigen Situation – also vor erstmaliger Auszahlung einer Marktprämie – diese übersteigenden Teile gleichsam „angespart“ werden, um sie bei zukünftigen Auszahlungen (nach Sinken der Marktpreise) zu berücksichtigen, geht weder aus dem EAG, noch der EAG-MPV hervor. Dies könnte die Höhe der Auszahlungen also potentiell noch länger beeinflussen.

Somit werden nach den Ausschreibungen im heurigen Jahr aufgrund der derzeit hohen Referenzmarktwertevoraussichtlich keine Marktprämien ausgezahlt werden. Da die Förderverträge über 20 Jahre laufen, muss das aber nicht heißen, dass sich eine Teilnahme an der Ausschreibung in Zukunft nicht trotzdem lohnen kann.

Sollten Sie zu diesem oder zu anderen energierechtlichen Themen Fragen haben, steht Ihnen das KWR Energy Team jederzeit zur Verfügung.

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