1. Stromkostenzuschussgesetz – SKZG
Nach ersten konkreten Ankündigungen im Spätsommer/Frühherbst wurde das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG), BGBl I 2022/156, im Oktober im Nationalrat beschlossen und trat am 25.10.2022 in Kraft. Deklariertes Ziel ist die Entlastung von Haushaltskund:innen. Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die „aus einem Stromliefervertrag zahlungspflichtig“ sind. Für einkommensschwache Haushalte wird zusätzlich ein Zuschuss auf die Netzkosten zur Unterstützung vorgesehen.
Es handelt sich um ein „klassisches“ Förderungsgesetz: der Bund wird „als Träger von Privatrechten“ tätig und auf die Förderung besteht (grundsätzlich) kein Rechtsanspruch (§ 3 SKZG). Die Unterstützungen sind „steuerbefreit“ und gelten als nicht anrechenbare nach dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz. Weiters ist ein Monitoring (§ 12 SKZG) und eine Rückforderung (§ 9 SKZG) bei ungerechtfertigtem Bezug vorgesehen.
2. Förderung: wer, wie, was?
Die zentrale Bestimmung des SKZG findet sich in § 5: Demnach wird der Stromkostenzuschuss für den Zeitraum von 1.12.2022 bis 30.6.2024 für ein jährliches Grundkontingent in der Größenordnung von bis zu 2.900 kWh gewährt. Ist der Verbrauch geringer, ist der Stromkostenzuschuss mit dem tatsächlichen Verbrauch beschränkt. Ist der Verbrauch höher, wird für den übersteigenden Anteil kein Zuschuss gewährt. Bei Lieferant:innenwechsel wird das Grundkontingent anteilig gewährt.
Die Höhe bemisst sich nach der Differenz zwischen vereinbartem Energiepreis und dem mit 10 Cent/kWh festgesetzten unteren Referenzpreis. Übersteigt der vereinbarte Energiepreis 40 Cent/kWh ist der Zuschuss mit 30 Cent/kWh gedeckelt. Liegt der vereinbarte Energiepreis unter 10 Cent/kWh, wird kein Stromkostenzuschuss gewährt. Der vereinbarte Energiepreis ist übrigens legal definiert als der von der/dem Haushaltskund:in zu zahlende Preis für die Lieferung von Strom in Cent/kWh und zwar alle verrechneten Bestandteile, insbesondere Arbeitspreis, Grundpreis und sämtliche Rabatte, die auf den Energiepreis wirken. Nicht umfasst sind Netzkosten, Steuern, Abgaben etc.
Anpassungen sowohl des Grundkontingents als auch der Referenzpreise können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (BMF) erfolgen.
Für Haushalte mit mehr als drei hauptgemeldeten Personen gibt es ein Zusatzkontingent (§ 6 SKZG), wobei dies im Gesetz selbst nicht näher ausgeführt ist. In den Materialien ist in diesem Zusammenhang von einem sogenannten „top-up-Kontingent“ die Rede (IA 2827 NRBlg XXVII GP, 7). Ob, wie und wo dieses aber gegebenenfalls bekanntzugeben und näher auszugestalten ist, legt das Gesetz nicht fest. .
Der Netzkostenschutzschuss knüpft an die EAG-Befreiungsverordnung und diese wiederum – wie gehabt – an die Rundfunkgebührenbefreiung (GIS-Befreiung). Der Unterstützungszeitraum ist hier mit 1.1.2023 bis 30.6.2024 aufgrund der jährlichen Systemnutzungsentgelte-Verordnungen geringfügig anders definiert. Es werden 75 % der verrechneten Systemnutzungsentgelte mit Ausnahme der Entgelte für sonstige Leistungen (zB Mahnspesen; vgl § 58 ElWOG 2010) ersetzt.
3. Abrechnung & Fazit
Anders als etwa zuletzt beim Klimabonus erfolgen keine (mehr oder weniger) direkten Ausschüttungen an die unterstützten Haushaltskund:innen. Die Abwicklung erfolgt direkt über die Stromlieferant:innen und im Fall der sozialschwachen Haushalte (zusätzlich) über die Netzbetreiber:innen, denen der Bund die entsprechenden Kosten nach Bekanntgabe ersetzt (§ 11 Abs 1 SKZG). Für die Implementierung der erforderlichen Ablaufprozesse wird vom Bund eine einmalige pauschale Abgeltung gewährt, die mittels Verordnung festzulegen ist.
Wie sich auf den vereinbarten Energiepreis nach SKZG ein allfälliger Zuschuss nach dem EKAG – Energiekostenausgleichsgesetz, BGBl I 2022/37, auswirkt, wird im SKZG im Übrigen nicht erwähnt. Dies mag auf den ersten Blick nachvollziehbar sein, war der 150 €-Gutschein nach dem EKAG schließlich als einmalige Hilfe (§ 2 Abs 2 EKAG) konzipiert. Zu beachten ist aber, dass das EKAG bis 31.12.2029 und damit sogar länger als das derzeit mit 30.6.2025 befristete SKZG gilt.
Diese sowie weitere noch offene Fragen wird die Praxis wohl – wie gehabt – über kurz oder lang noch klären. Lieferant:innen dürften durch die Abwicklung aber jedenfalls gefordert und nicht gefördert werden.
Sollten Sie zu diesen oder zu anderen energierechtlichen Themen Fragen haben, steht Ihnen das KWR Energy Team jederzeit zur Verfügung.