Noch bevor der Verfassungsgerichtshof mit seinen Prüfungen der COVID-19-Maßnahmen im Zusammenhang mit Betriebsschließungen fertig beraten hat – diese werden am 13. und 14.7.2020 fortgesetzt –, folgen schon weitere Änderungen bei Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz:
Am 8.7.2020 ist § 49 EpidemieG idF BGBl I 2020/62 in Kraft getreten. § 49 Abs 1 EpidemieG bestimmt zunächst, dass – abweichend von der in § 33 EpidemieG geregelten 6-wöchigen Antragsfrist – Entschädigungsanträge auf Verdienstentgang aufgrund behördlicher Maßnahmen bei COVID-19 binnen drei Monaten (einlangend!) ab Aufhebung der Maßnahme geltend zu machen sind. Noch laufende und sogar bereits abgelaufene Fristen haben nach § 49 Abs 2 mit 8.7.2020 neu zu laufen begonnen.
Die neue Regelung ist aber vor allem wegen ihrer Textierung spannend. Anders als § 32 EpidemieG, in dem samt klarer Verweise (detailliert) geregelt ist, wann Ansprüche auf Ersatz des Verdienstentgangs an den Bund gestellt werden können, stellt § 49 Abs 1 EpidemieG auf „wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahmen“ ab. Auch die derzeit beim Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Verordnungen des Gesundheitsministers nach dem COVID-19-MaßnahmenG sind aber „wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangene behördliche Maßnahmen“; nur eben nicht auf Grundlage des EpidemieG durch eine Bezirksverwaltungsbehörde.
In der Begründung dem der Änderung zugrundeliegenden Initiativantrag heißt es, dass es sich (nur) um eine Fristverlängerung zur Erleichterung für die Betroffenen handeln soll. Der Gesetzeswortlaut lässt hier aber großen Interpretationsspielraum. Feststeht jedenfalls, dass die Frist zur Stellung von Entschädigungsanträgen nach dem EpidemieG weitläufig verlängert wurde und selbst bislang verspätete Anträge wieder eingebracht werden können.
Übrigens: wie die Höhe des Verdienstentgangs zu berechnen sein wird, ist derzeit ebenfalls noch offen. Mit der Begründung, eine österreichweit einheitliche Verwaltungsführung durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu gewährleisten, wurde mit BGBl I 2020/43 eine neue Verordnungsermächtigung in § 32 Abs 6 EpidemieG geschaffen. Demnach kann der Gesundheitsminister aus diesem Grund durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung erlassen. Eine entsprechende Verordnung liegt noch nicht vor.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr KWR Team