Neue gesetzliche Bestimmungen zur Besteuerung von Kryptowährungen ab März 2022

Mit 1. März 2022 sind neue gesetzliche Bestimmungen zur Besteuerung von Kryptowährungen in Kraft getreten. Die Regelungen geltend dabei grundsätzlich auch eingeschränkt rückwirkend für ab März 2021 angeschaffte Kryptowährungen.

Der (neue) § 27 Abs 1 iVm Abs 4a Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt, dass laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, soweit sie nicht bereits im Rahmen einer der Haupteinkunftsarten (betriebliche Einkünfte bzw Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit) zu erfassen sind.

Was sind Kryptowährungen (im Sinne des Einkommensteuergesetzes)?

Weitere Detailbestimmungen sieht § 27b EStG vor. Dieser enthält auch eine Begriffsdefinition, wonach eine Kryptowährung „eine digitale Darstellung eines Werts ist, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“.

Die Definition der Krypotwährungen folgt somit dem allgemeinen Verständnis von Kryptowährungen. Aufgrund der weiten Definition sind auch sog. „Stablecoins“, deren Kurs an Fiatgeld gebunden ist (z.B. Tether [USDT], der an den US-Dollar gebunden ist), umfasst.

Nicht umfasst sind jedoch – trotz der gerade in letzter Zeit gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung – sonstige Krypto-Assets, wie beispielsweise Non-Fungible Token (NFT).

Welche Vorgänge sind von der Einkommensteuer auf Kryptowährungen umfasst?

Der Einkommensteuer unterliegen nunmehr sowohl laufende Einkünfte („Früchte“) als auch realisierte Kursgewisse („Wertsteigerungen von Kryptowährungen“).

Als laufende Einkünfte unterliegen

  • das sog „Lending“ (vereinfacht gesagt: Zinsen für verliehene Kryptowährungen) sowie
  • Mining“ (Im Rechtstext sperrig als „Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess“ bezeichnet)

der Einkommensteuer für Kryptowährungen.

Aufgrund einer ausdrücklichen Ausnahme im Gesetz gelten Einkünfte

  • aus „Staking“ (also dem Erwerb „neuer“ Kryptowährungen durch Zuweisung zu einem Staking-Pool (z.B. bei Cardano [ADA])
  • aus „Airdrops“ und „Bounties“ (bei denen Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen werden)
  • als Resultat eines „Hardforks“ (bei dem Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen)

nicht als laufende Einnahmen. Damit erzielte Kursgewinne sind jedoch dennoch zu besteuern, wobei die Anschaffungskosten mit Null anzusetzen ist.

Steuerpflichtige Kursgewinne von Kryptowährungen liegen vor, wenn diese Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen oder dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen (also zB der Kauf eines Wirtschaftsguts gegen Bezahlung in einer Kryptowährung) erzielt werden.

Ausdrücklich ausgenommen ist jedoch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung, welche nicht als „Realisierung“ angesehen wird.

Als Wertsteigerung anzusetzen ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten (Sonderbestimmungen gelten für Staking, Airdrops, Bounties bzw. Hardfork; diesfalls sind die Anschaffungskosten mit Null anzusetzen). Zu beachten ist weiters, dass auch Umstände, die zur Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes betreffend Veräußerungsgewinne führen (z.B. der Wegzug des Steuerpflichtigen in ein Drittland), als steuerpflichtige Veräußerung gelten.

Wie viel Steuer ist zu zahlen?

Sofern Einkünfte aus Kryptowährungen steuerpflichte Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, unterliegen sie grundsätzlich – unabhängig von der Behaltedauer – gemäß § 27a Abs 1 Z 2 EStG einem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5% (der Sondersteuersatz kommt grundsätzlich auch bei betrieblichen Einkünften aus Kryptowährungen zur Anwendung, außer es handelt sich um den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit). Sofern keine Regelbesteuerung beantragt wird, sind die Einkünfte mit diesem (besonderen) Steuersatz endbesteuert, müssen also bei der Berechnung der Einkommensteuer weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen berücksichtig werden.

Ab 2024 sind inländische Schuldner und Dienstleister verpflichtet, hinsichtlich Kapitalerträge aus Kryptowährungen einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen.

Verlustausgleichsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen bestehen gemäß den allgemeinen Bestimmungen mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinkünften (zB Dividenden).

Gibt es Möglichkeiten die Steuer (vorerst) zu vermeiden?

Eine Möglichkeit, die Einkommensteuer auf Kursgewinne trotz wirtschaftlicher Realisation des Gewinns (vorerst) nicht zu zahlen, ist der Tausch in eine Stablecoin. Diese gelten per Definition als Kryptowährung, sodass der Tausch nicht steuerpflichtig ist

Der Tausch der Stablecoin in die entsprechende „echte“ Fiatwährung unterliegt dann jedoch als Veräußerung von Kryptowährungen der in diesem Blog-Beitrag beschriebenen Einkommensteuer.

Gerne stehen Ihnen KWR-Anwalt und Steuerberater Thomas Haselberger sowie KWR-Anwalt und Digitalisierungsexperte Alexander Höller für Fragen und im konkreten Einzelfall zur Verfügung.

 

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