Der EuGH hat am 25. November 2021 (C-233/20) entschieden, dass § 10 Abs 2 des österreichischen Urlaubsgesetzes dem Unionsrecht widerspricht. Hintergrund der Entscheidung ist ein Verfahren aus dem Jahr 2018, in dem der Arbeitnehmer Urlausersatzleistung für ca. 7 Tage Urlaubstage begehrte, nachdem er seinen Austritt erklärt hatte. Dieser Austritt war unberechtigt (ohne wichtigen Grund).
Österreichische Rechtslage:
Nach § 10 Abs 2 Urlaubsgesetz besteht kein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. § 10 Abs 2 Urlaubsgesetz bezieht sich auf das Urlaubsjahr bezieht, in dem der unberechtigte vorzeitige Austritt erfolgt, nicht aber auf Ansprüche aus früheren Urlaubsjahren. Bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt hingegen steht Urlaubsersatzleistung zu. Das Urlaubsgesetz macht als in Bezug auf das Zustehen der Urlaubsersatzleistungen Unterschiede.
Aus den Entscheidungsgründen des EuGH:
Der EuGH entschied, dass der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Urlaubsersatzleistung nicht maßgeblich sei. Der Zweck des Urlaubes besteht nach Ansicht des EuGH gerade darin, dass sich der Arbeitnehmer nach Ausübung der ihm aus dem Arbeitsvertrag obliegenden Tätigkeiten, erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und der Freizeit zu verfügen. Es sei auch irrelevant, ob der Arbeitnehmer den Urlaub während des aufrechten Arbeitsverhältnisses hätte verbrauchen können. Es sei daher von den nationalen Gerichten nicht zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer der Verbrauch des Urlaubs unmöglich war.
Bedeutung für die Praxis
Nach der Entscheidung des EuGH gebührt einem Arbeitnehmer daher auch eine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubstage, wenn er unberechtigt vorzeitig austritt. Voraussetzungen sind, dass:
- der Arbeitgeber im anspruchsbegründeten Zeitraum tatsächlich seine Arbeitsleistung erbracht hat,
- das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- der Arbeitnehmer nicht seinen gesamten Urlaub verbraucht hat.
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