Allein im Jahr 2023 wurden über 20 Kilometer neue und verbesserte Radinfrastruktur in Wien geschaffen. Die Wende zur Nachhaltigkeit sticht nicht nur bei der Infrastruktur heraus, auch stellen immer mehr Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden Diensträder zur Verfügung.
Wird die private Nutzung eines firmeneigenen Fahrzeuges ermöglicht, handelt es sich um einen Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis, welcher grundsätzlich auch steuerpflichtig ist. Durch die Sachbezugswerteverordnung wird aber festgesetzt, dass bei einem Dienstfahrrad, ähnlich wie bei Elektroautos mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km, kein Sachbezug anzusetzen ist (geändert durch BGBl. II Nr. 504/2022).
Der Arbeitgeber kann das Dienstfahrrad entweder kostenlos oder im Wege einer Gehaltsumwandlung zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Bei einer Verringerung des Gehaltes ist jedenfalls darauf zu achten, dass einerseits kollektivvertragliche Mindestgehälter nicht unterschritten werden und andererseits eine schriftliche Dienstvertragsänderung über die Reduktion des Bruttogehalts geschlossen wird. Außerdem ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden zu empfehlen, in der die Details der Nutzung und auch eine etwaige Privatnutzung sowie Fragen der Haftung geregelt werden.
Bei Fragen rund um das Dienstfahrrad und der zu treffenden Vereinbarungen steht Ihnen das Arbeitsrecht Team von KWR gerne zur Verfügung.