Das Barrierefreiheitsgesetz stellt die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act – EAA) dar und wurde am 19.07.2023 im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 76/2023 kundgemacht. Ab dem 28. Juni 2025 entfaltet das Gesetz seine Wirkung für neu in Verkehr gebrachte Produkte bzw. angebotene Dienstleistungen. Der Gesetzgeber verfolgt gemäß § 1 BaFG das erklärte Ziel, Menschen mit Behinderungen durch verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen eine selbstbestimmte Lebensführung im digitalen Raum zu ermöglichen.
Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsgesetzes
Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des BaFG ist weit gefasst. § 2 Abs 1 BaFG erfasst diverse Produkte wie Hardwaresysteme für Universalrechner, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang sowie E-Book-Lesegeräte.
In der Praxis besonders relevant erscheint die Erfassung von „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen eines Verbrauchervertrages“ nach § 2 Abs 2 BaFG. Hierunter fallen:
- Webshops und mobile Anwendungen
- Hotelbuchungs- und Reiseportale mit Transaktionsfunktion
- Online-Terminbuchungssysteme
- Webseiten für digitale Abonnements und Mitgliedschaften
Eine bedeutsame Ausnahmevorschrift enthält § 6 Abs 1 BaFG für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Als Kleinstunternehmen definiert § 3 Z 19 BaFG solche Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Achtung: Die Befreiung gilt jedoch wiederum nicht für Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen.
Materielle Anforderungen an die Barrierefreiheit digitaler Angebote
Gemäß § 4 BaFG iVm Anlage 1 müssen Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Ein zentrales Prinzip ist die Wahrnehmbarkeit über mindestens zwei Sinne.
Kontrollmechanismen und Sanktionen
Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen wird gemäß § 21 BaFG durch das Sozialministeriumservice überwacht. Die Behörde verfügt über weitreichende Befugnisse zur Überprüfung und kann bei Verstößen entsprechende Maßnahmen anordnen.
Bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsgesetz in Österreich drohen gemäß § 36 BaFG empfindliche Verwaltungsstrafen:
- Geldstrafen bis zu 80.000 Euro bei schwerwiegenden Verstößen.
- Für KMU und Kleinstunternehmen gelten reduzierte Höchststrafen von 50.000 bzw. 25.000 Euro.
- Die Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung des Verstoßumfangs, der Anzahl betroffener Produkte bzw. Dienstleistungen sowie der betroffenen Personen.
- Die Geldstrafen fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen zu.
Kümmern Sie sich daher um die Barrierefreiheit Ihrer Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen eines Verbrauchervertrages! Das KWR-Datenschutz-Team unterstützt Sie gerne!