Beziehungen am Arbeitsplatz

Was sagt das Arbeitsrecht dazu?

Es wird Ihnen nicht entgangen sein - Beim Besuch eines Konzertes wurde eine sogenannte „Kiss-Cam“ auf den CEO eines US-amerikanischen Unternehmens und die CPO desselben Unternehmens gerichtet, was weitreichende Folgen hatte.

Während Unternehmen in den USA oftmals strenge Verhaltenskodizes haben, die Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz unterbinden sollen, ist dies in Unternehmen in Österreich ungewöhnlich und auch sehr kritisch. Arbeitsrechtliche Konsequenzen oder gar Verbote von Beziehungen am Arbeitsplatz sind nur im Einzelfall zulässig.

Das österreichische Arbeitsrecht kennt kein generelles gesetzliches Verbot von Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz. Persönliche Beziehungen sind grundsätzlich durch das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) abgesichert. Somit können Arbeitgeber wirksam kein allgemeingültiges Verbot von Beziehungen am Arbeitsplatz aussprechen. 

Wenn die Beziehung am Arbeitsplatz jedoch betriebliche Auswirkungen hat, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen denkbar. 

Hier einige Beispiele: Beeinträchtigt die Beziehung den Arbeitsablauf zB durch Konflikte, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei hierarchischen Beziehungen zB zwischen Führungskräften und Mitarbeitenden kann ebenso arbeitsrechtlicher Handlungsbedarf bestehen. Werden Mitarbeitende aufgrund von Beziehungen bevorzugt oder benachteiligt, können diese Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geltend machen und Arbeitgeber müssen handeln. Beziehungen am Arbeitsplatz können beispielsweise auch die Weitergabe vertraulicher Informationen begünstigen oder dazu führen, dass Entscheidungen nicht aufgrund sachlicher, sondern persönlicher Kriterien getroffen werden. Heikel ist dies vor allem, wenn die Verschwiegenheitsverpflichtungen zwischen Abteilungen missachtet werden oder werden könnten. In solchen Fällen können Versetzungen oder Beendigungen denkbar sein. 

Beziehungen am Arbeitsplatz sind in Österreich rechtlich nicht verboten. Unternehmen sind jedoch gut beraten, faire, wirksame, klare und ausgewogene Regelungen zu treffen, um im Anlassfall auf konkrete Konflikte oder ein Machtungleichgewicht angemessen reagieren zu können.

Der derzeit in Social Media Kanälen eingangs erwähnte Fall ist aber nicht nur arbeitsrechtlich interessant, sondern wirft auch datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Fragen auf. Wir werden dazu in einem Folgebeitrag berichten. 

Das KWR-Arbeitsrechtsteam steht Ihnen bei Fragen rund um das Thema Beziehungen am Arbeitsplatz gerne zur Verfügung.

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