Am 12.9.2018 verhängte die Datenschutzbehörde (DSB) eine Geldstrafe idHv € 4.800, — aufgrund einer ihrer Ansicht nach unzulässigen Videoüberwachung. Es ging um eine Geldstrafe gegen eine ein Wettlokal betreibende GmbH. Dabei wurde von der Behörde im Wesentlichen beanstandet, dass die Videoüberwachung auch die angrenzenden öffentlichen Parkplätzte und Verkehrsflächen erfasste, die Videoüberwachung nicht gekennzeichnet war und keine Löschung der Daten innerhalb von 72 Stunden stattgefunden hat.
In weiterer Folge wurde durch die GmbH Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Das BVwG hob die Entscheidung der DSB aufgrund verwaltungsstrafrechtlicher Vorschriften auf (Erkenntnis des BVwG vom 19.08.2019, W211 220885-1). Die DSB habe es unterlassen, vor bzw. während des Verfahrens eine natürliche Person, deren Verhalten der juristischen Person (hier: GmbH) zugerechnet werden kann, zu bezeichnen. Dies ist schon alleine deshalb erforderlich, da eine juristische Person (hier: GmbH) selbst nicht handeln kann.
Die Verhängung einer Strafe setzt daher voraus, dass eine der juristischen Person zurechenbare natürliche Person einen Gesetzesverstoß begangen oder ermöglicht hat. Es muss daher von der Behörde eine konkrete natürliche Person bezeichnet werden, gegenüber der die Verfolgungshandlung stattfindet. Das BVwG kam daher zu dem Schluss, dass die DSB mangels Bezeichnung einer natürlichen Person keine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs vorgenommen hat, weswegen die Wahrnehmung wesentlicher Verteidigungsrechte der Beschuldigten im Verfahren nicht mehr garantiert werden konnte.
Weiters war die Frist der Verfolgungsverjährung bereits abgelaufen.
Im Ergebnis war das Verfahren daher einzustellen, weil die DSB innerhalb der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gegen eine konkrete, der GmbH zurechenbare, natürliche Person gesetzt hatte.
Dabei muss aber festgehalten werden, dass das BVwG die Entscheidung der DSB „inhaltlich“, also betreffend Strafe und Strafhöhe, nicht behandelte. Die Entscheidung des BVwG bedeutet nicht, dass die Videoüberwachung zulässig war. Die Entscheidung darf daher keinesfalls als Freibrief für solche und ähnliche Videoüberwachungen sein. Videoüberwachungen müssen daher der DSGVO und den von der DSB in diesem Fall wohl grundsätzlich zurecht als fehlenden Voraussetzungen entsprechen.
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