COVID-19 / Rechtliches Update für Baustellen/ Maßnahmenkatalog der Sozialpartner vom 26.3.2020/ 3. COVID-Maßnahmenpaket vom 3.4.2020

Wie auch zahlreiche andere Staaten, setzt Österreich zur Eindämmung der aktuell herrschenden COVID-19-Epidemie stark auf „Social Distancing“ und…

Wie auch zahlreiche andere Staaten, setzt Österreich zur Eindämmung der aktuell herrschenden COVID-19-Epidemie stark auf „Social Distancing“ und entsprechende gesetzliche Einschränkungen der persönlichen Freiheit, wie vor allem ein grundsätzliches Betretungsverbot öffentlicher Orte.

Dieses Verbot gilt bekanntlich nicht unbeschränkt: So sieht die einschlägige Verordnung des Gesundheitsministers (BGBl. II Nr. 98/2020) unter anderem Ausnahmen für Betretungen vor, wenn diese für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Bei Kundmachung der Verordnung am 15.3.2020 fehlte noch der Verweis auf entsprechende Schutzmaßnahmen, die alternativ zur „Ein-Meter-Abstandsregel“ eingehalten werden können, um das Betreten öffentlicher Orte zu rechtfertigen.

Nicht zuletzt auch aus diesem Grund gab es seit Erlass der Verordnung einige Diskussion darüber, ob (und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen) der Betrieb von Baustellen weiterhin erlaubt sei. Damit wurde die Baubranche unversehens mit bislang nie dagewesenen rechtlichen Rahmenbedingungen konfrontiert. Auftraggeber wie Auftragnehmer hatten unter Zeitdruck wirtschaftlich weitreichende Entscheidungen zu treffen: Wäre es ratsam, vorsichtshalber nicht weiterzubauen, um nicht die schwer abschätzbaren Folgen einer Verletzung gegen die geltenden Maßnahmen zu riskieren? Oder wäre es besser, den Baubetrieb – so weit wie gesetzlich möglich – fortzuführen?

Neben diesen Diskussionen über die bereits getroffenen gesetzlichen Maßnahmen gab es regen Meinungsaustausch darüber, was im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit der COVID-19-Krise gelten sollte: So forderte die Baugewerkschaft nach eigenen Angaben bereits seit Mitte März von der Regierung per Verordnung ein Schließen der Baustellen im ganzen Land. Für den Fall, dass die Baustellen fortgeführt werden müssen, wurden zusätzliche Schutzmaßnahmen gefordert.

Vor diesem Hintergrund verhandelten die Sozialpartner (Bundesinnung Bau, Fachverband Bauindustrie, Gewerkschaft Holz-Bau) um eine Einigung zur Handhabung der aktuellen Krise zu finden. Am 26.3.2020 einigten sich die Sozialpartner schließlich darauf, dass eine gänzliche Schließung der Baustellen nicht erforderlich ist und stellten einen Acht-Punkte-Maßnahmenkatalog vor, mit welchem die allgemein geltenden Schutzmaßnahmen präzisiert und weiter verschärft werden sollen.

Zusammengefasst beinhaltet der Maßnahmenkatalog folgende Punkte:

  1. Betonung der allgemein geltenden Regeln und Handlungsanweisungen, wie die „ein-Meter-Abstandsregel“ und gründliches Händewaschen;
  2. Besondere sanitäre Maßnahmen zur Einhaltung der Arbeitshygiene gemäß § 34 f Bauarbeiterschutzverordnung, wie Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und regelmäßige Desinfektion der sanitären und sozialen Einrichtungen auf der Baustelle.
  3. Organisatorische Maßnahmen zur Trennung von Arbeits- und Aufenthaltsbereichen, wie etwa zeitliche Staffelung von Arbeiten, Trennen der Arbeitsbereiche durch Anordnung im SiGe-Plan oder Anordnung gemäß § 8 ASchG.
  4. Beistellung besonderer Arbeitsausrüstung für Arbeiten, bei welchen die „ein-Meter-Abstandsregel“ nicht eingehalten werden kann, wie
  • Mund-Nasen-Schutz oder Vollvisier bei Arbeiten im Freien;
  • Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken Klasse FFP 1 bei Arbeiten in geschlossenen Räumen;
  • Atemschutzmasken der Klasse FFP 2 oder motorunterstützter Atemschutz bei Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen
  1. Betretungsverbot für Arbeitnehmer aus Risikogruppen für Bereiche mit erhöhtem Ansteckungsrisiko, insbesondere, wenn die „ein-Meter-Abstandsregel“ nicht eingehalten werden kann;
  2. Minimierung der Personenanzahl für Transporte zur oder auf der Baustelle;
  3. Reduzierung der Belegung von Schlafräumen auf maximal eine Person;
  4. Adaptierung der Baustellenkoordination, vor allem in den Bereichen
  • Organisation des Besprechungswesens;
  • Prüfung der sonstigen kollektiven Schutzmaßnahmen;
  • Schutz gegenüber Dritten;
  • Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen;
  • Maßnahmenplan bei Corona-Erkrankungen;
  • Schutzmaßnahmen beim Stilllegen von einzelnen Arbeitsbereichen;
  • Prozedere der Baustellenanlieferungen.

Zu den krisenbedingten Mehrkosten

Es versteht sich von selbst, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen mit direkten Mehrkosten (etwa für den erhöhten Bedarf an Sanitärprodukten) und regelmäßig mit Ablaufstörungen (und damit verbundenen indirekten Mehrkosten, etwa durch eine Bauzeitverlängerung) verbunden ist. Zur Frage, wer diese Mehrkosten zu tragen hat, ist primär auf eine konkrete vertragliche Regelung abzustellen. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten folgende Grundsätze:

Wird ein Vertrag ohne Verweis auf die ÖNORM B 2110 (oder an die ÖNÖRM angelehnte AVB) geschlossen, sind sämtliche nicht vertraglich geregelten Fragen nach dem ABGB zu beantworten. Das ABGB sieht allgemein vor, dass der AN die Gefahr für alle Umstände trägt, die aus der „neutralen“ Sphäre stammen. Darunter sind alle Geschehnisse zu verstehen, die von keiner Vertragspartei verursacht wurden bzw. kontrolliert werden können. Für diese Verträge gilt daher, dass der AN keine Ansprüche auf etwaige Mehrkosten hat, die sich infolge der COVID-19-Krise ergeben.

Wurde zwischen den Parteien die Geltung der ÖNORM B 2110 (oder von an die ÖNÖRM angelehnte AVB) vereinbart, übernimmt der AG gemäß Punkt 7.2.1. der ÖNORM B 2110 das Risiko für alle Ereignisse, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom AN nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind. Grundsätzlich sind Mehrkosten des AN daher insoweit berechtigt, als diese direkt von der COVID-19-Krise verursacht worden sind. Zu beachten ist dabei jedoch, dass für sämtliche behauptete Mehrkosten im Einzelnen zu prüfen ist, worauf diese zurückzuführen sind:

a) Kann der AN etwa den Baubetrieb trotz der nunmehr vereinbarten Gesundheitsmaßnahmen nicht wie geplant fortführen, so hat dieser Anspruch auf Mehrkosten sowie eine Verschiebung der vereinbarten Termine. Hinsichtlich der Mehrkosten trifft ihn die Pflicht, diese nach Möglichkeit gering zu halten, etwa indem er Personal anderswo einsetzt oder jene Tätigkeiten vorzieht, die unter Einhaltung des Mindestsicherheitsabstands möglich sind.

b) Entsprechendes gilt, wenn der AN durch die Einhaltung der (erhöhten) Sicherheits- und Hygienebestimmungen Mehrkosten tragen muss, etwa, weil infolge der Mindestabstandsregelung weniger Personal eingesetzt werden kann, wodurch es zu einer Verlängerung der Bauzeit kommt. Auch derartige (nicht vermeidbare) Mehrkosten kann der AN auf den AG abwälzen.

c) Hinsichtlich der zusätzlich erforderlichen Schutzausrüstung kann der AN nur jene Mehrkosten geltend machen, die tatsächlich entstehen und sich nicht ohnehin aus SiGe-Plan und den üblichen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Ebenso müsste er sich anrechnen lassen, wenn er gewisse Anschaffungen auch weitergehend auf anderen Baustellen verwenden kann

d) Hat der AN hingegen den Baubetrieb eigenmächtig eingestellt, obwohl die Erfüllung der derzeitigen Sicherheitsvorkehrungen auch bei laufendem Betrieb möglich gewesen wäre, so kann dieser keine Mehrkosten bzw. Zeitverlängerung geltend machen.

e) Kann der AN den Baubetrieb nicht wie ursprünglich kalkuliert durchführen, weil bloße Folgewirkungen der COVID-19-Krise dies verhindern, ist weiter danach zu fragen, wer das Risiko für den betroffenen Bereich trägt: Das Risiko für Dispositionen betreffend sein eigenes Personal oder das Personal seiner Lieferanten und Subunternehmer trägt der AN selbst. Resultieren die Ablaufstörungen beispielsweise daraus, dass das vom AN eingesetzte Personal aus Ungarn anreist und (rechtlich oder faktisch durch Staubildung) am Grenzübergang gehindert ist, so sprechen folglich gute Gründe dafür, diese Folgewirkung der Sphäre des AN zuzurechnen. Mehrkosten oder Fristverlängerungen kann der AN ausgehend von dieser Erwägung sohin nicht begehren.

Gesetzliche Sonderregelung für Pönalforderungen

Vielfach können vertraglich vereinbarte, pönalisierte Termine aufgrund der oben dargestellten Maßnahmen nicht eingehalten werden. Damit stellt sich die Frage, ob ein AG in einem solchen Fall Pönalansprüche geltend machen könnte.

Schon aufgrund allgemeiner Grundsätze muss die Geltendmachung einer Pönalforderung regelmäßig ausscheiden: Denn mangels abweichender Vereinbarung stehen Pönalforderungen nur dann zu, wenn den Vertragspartner ein Verschulden an der Überschreitung des pönalisierten Termins trifft – was nicht der Fall ist, wenn es aufgrund der COVID-19-Krise zu einer Terminüberschreitung kommt (siehe bereits unseren Newsletter vom 16.3.2020).

Zudem wurde am 3.4.2020 eine besondere gesetzliche Regelung beschlossen, welche die Geltendmachung von Pönalen infolge einer durch die aktuelle Krise bedingte Terminüberschreitung unabhängig von der Frage des Verschuldens gänzlich aussetzt. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass nach dieser Regelung auch eine (infolge der aktuellen Krise) Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des AN als „Rechtfertigungsgrund“ zur Überschreitung von pönalisierten Terminen herangezogen werden kann. So sieht das neue 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz in § 4 vor:

Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen. Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.

Faktisch dürfte es angesichts des weiten Wortlauts der zitierten Regelung für AG zukünftig äußerst schwierig werden, Pönalforderungen durchzusetzen.

Fazit und Ausblick

Angesichts der Einigung der Sozialpartner besteht nunmehr kein Zweifel daran, dass der Betrieb von Baustellen bis auf Weiteres aufrechterhalten wird. Die mit den hierfür erforderlichen Sondermaßnahmen verbundenen Mehrkosten sind je nach konkreter Vertragsausgestaltung vom AN oder vom AG zu tragen, wobei vor allem zwischen ABGB-Verträgen und ÖNORM-Verträgen zu unterscheiden ist. Eine Einzelfallprüfung ist unerlässlich.

Bitte beachten Sie abschließend, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen lediglich um eine zusammenfassende Darstellung der möglichen rechtlichen Auswirkungen handelt, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Die nachstehenden Ausführungen sind genereller Natur auf Basis des aktuellen Wissensstandes. Da sich die Situation laufend ändert und adaptiert wird, können sie daher nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Ihr KWR Bau-und Immobilienrechtsteam

Clemens M. Berlakovits, Jan Philipp Schifko und Julian Ring

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