COVID-19 und Arbeitsrecht III

Der Arbeitgeber entscheidet – unter Beachtung behördlicher Vorschriften je nach Betrieb – , ob und unter welchen Rahmenbedingungen die Mitnahme von…

Mitnahme von Kindern in den Betrieb – rechtliche Aspekte

Der Arbeitgeber entscheidet – unter Beachtung behördlicher Vorschriften je nach Betrieb – , ob und unter welchen Rahmenbedingungen die Mitnahme von Kindern in den Betrieb zulässig ist. Dabei müssen aber im Zusammenhang mit dem Corona-Virus auch Hygieneüberlegungen und Überlegungen zur Vermeidung von Ansteckung getroffen werden. Die Mitnahme von Kindern in den Betrieb ist daher nicht per se eine sinnvolle Option!
Wir empfehlen: Schaffen Sie vorab klare Regelungen und Rahmenbedingungen, die diskriminierungsfrei und rechtlich sicher sind.

Insbesondere folgendes sollten Sie regeln und kommunizieren, bevor Sie die Mitnahme von Kindern in den Betrieb gestatten:

  • Umfang und Ausmaß

Es sollte abschließend und unmissverständlich aufgezählt werden, unter welchen Umständen und wie oft Kinder in den Betrieb mitgenommen werden können, also zB bei Erkrankung der Betreuungsperson, wenn sonst keine Betreuungsperson verfügbar ist usw. Keinesfalls darf zugelassen werden, dass kranke Kinder in den Betrieb mitgenommen werden. Das gefährdet andere Arbeitnehmer.

  • Meldeprozess

Aus organisatorischen, aber auch aus rechtlichen und versicherungstechnischen Gründen, muss dem Arbeitgeber rechtzeitig und korrekt gemeldet werden, wann welches Kind im Betrieb ist.

  • Aufsichtspflicht und Haftungsausschluss

Es ist klarzulegen, dass die Aufsichtspflicht und Haftung während des gesamten Aufenthaltes am Firmengelände bei den Eltern alleine liegt. Diese haben dafür zu sorgen, dass sich Kinder nur in vereinbarten Bereichen aufhalten oder bewegen. Eltern, die ihre Kinder in den Betrieb mitnehmen wollen, müssen hierfür die Haftung übernehmen und eine Haftungsausschlusserklärung unterzeichnen.

  • Störung anderer Arbeitnehmer

Eltern sind anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die Störungen für Kollegen und Arbeitsabläufe möglichst gering sind.

  • Benutzung von Betriebsräumen und Betriebsmitteln

Es muss klargestellt werden, in welchen Bereichen des Unternehmens sich Kinder aufhalten dürfen und wo deren Aufenthalt verboten ist. Zudem sollte dargestellt werden, ob und in welchem Umfang Betriebsmittel (zB Computer) von mitgebrachten Kindern benutzt werden dürfen.

  • Datenschutz

Es ist seitens der Eltern darauf zu achten, dass sensible Unternehmensdaten geschützt sind.

  • Widerrufs- und Änderungsvorbehalt / Befristung

Im Rahmen der erstmaligen Einführung dieser Maßnahme könnte eine Befristung aufgenommen werden, um zunächst versuchsweise zu testen, ob die Mitnahme für alle Beteiligten (besonders auch für Arbeitnehmer ohne Kinder) funktioniert. Weiters empfiehlt sich ein Widerrufs- oder Änderungsvorbehalt für den Fall, dass sich die Rahmenbedingungen ändern.

Hinweise:

  • Auch die Schaffung klarer Regeln und Rahmenbedingungen schützt nicht vor allen rechtlichen Risiken in diesem Zusammenhang, schränkt diese aber ein.
  • Es sollte mit der Betriebshaftpflichtversicherung abgeklärt werden, ob und welche Schäden bei der Mitnahme von Kindern in den Betrieb gedeckt sind.
  • Gemeinsam mit einer allgemein verbindlichen Regelung, die von den Arbeitnehmern zu unterzeichnen ist, sollte auch eine Haftungserklärung der Eltern unterschrieben werden, um die Haftung des Arbeitgebers bestmöglich zu minimieren

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr KWR-Arbeitsrechtsteam

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