COVID-19: Update zur Kurzarbeit

Wie man aus den Medien entnehmen kann, ist es noch nicht sicher, ob die Vorgaben betreffend Kurzarbeit bereits final festgestellt wurden. Auch…

Wie man aus den Medien entnehmen kann, ist es noch nicht sicher, ob die Vorgaben betreffend Kurzarbeit bereits final festgestellt wurden. Auch Vertreter des AMS ersuchen, dass noch abgewartet wird bis die neuen Unterlagen zur Verfügung stehen. Unten leiten wir Ihnen zur Information den vom AMS derzeit ausgesendeten Newsletter zur Kurzarbeit weiter.

In Kürze: Derzeit ist es nach wie vor wichtig, den wirtschaftlichen Notstand an das zuständige AMS zu melden. Der Kontakt ist per E-Mail oder über das eAMS Konto möglich. Ebenfalls wird noch empfohlen, vorrangig (Alt-)Urlaub und Zeitguthaben abzubauen. Das AMS ersucht nunmehr, nach vollständiger Unterfertigung im Betrieb durch Betriebsinhaber und Betriebsrat bzw. alle Mitarbeiter, zunächst die Sozialpartnervereinbarungen an die WKO und die Gewerkschaft zu schicken. BITTE achten Sie darauf, aktuelle Vorlagen der Sozialpartnervereinbarung zu verwenden. Die alten bzw. bisherigen Formularvereinbarungen enthalten noch die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 3. bzw. 4. Monat. Nunmehr gilt jedoch bereits die Übernahme ab dem 1. Monat Kurzarbeit.

Da der Antrag auf Kurzarbeit rückwirkend anerkannt wird, können Sie mit der entsprechenden Zustimmung des Betriebsrates oder der Mitarbeiter bereits jetzt die Arbeitszeit reduzieren bzw. vorab Alturlaube und Zeitguthaben abbauen. Lassen Sie sich die Zustimmung zum Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben vom Mitarbeiter wenn möglich zumindest per email oder SMS bestätigen, damit später (für den Fall erneuter Maßnahmenänderungen durch die Regierung oder Sozialpartner) keine Rückforderungen drohen.

Ihr KWR-Arbeitsrechtsteam

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