COVID 19 – welche Betriebe müssen geschlossen werden?

Im Rahmen der heutigen Pressekonferenz (13.03.2020, 14 Uhr) wurden weitere drastische Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID 19 verkündet. Diese…

Im Rahmen der heutigen Pressekonferenz (13.03.2020, 14 Uhr) wurden weitere drastische Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID 19 verkündet. Diese Maßnahmen sollen die Ausbreitung des Coronavirus verzögern, mit dem Ziel, die Gesundheitsinfrastruktur aufrecht zu erhalten.

Eine für die Praxis der Unternehmen extrem einschneidende Maßnahmen ist die Einschränkung im Bereich der Gastronomie sowie die Schließung von Betrieben im Handels- und Dienstleistungsbereich ab 16.3.2020 bis voraussichtlich zumindest 22.03.2020.

Eine gesetzliche Grundlage gibt es hierfür (Stand 13.3.2020, 20 Uhr) noch nicht. Eine solche wird aber voraussichtlich bis Montag geschaffen. Geschäftslokale mit Ausnahme versorgungsnotwendiger Handelsbetriebe müssen ab 16.3.2020 voraussichtlich geschlossen bleiben.

Als versorgungsnotwendig werden nach Information der WKO die folgenden Betriebe angesehen (https://www.wko.at/service/faq-coronavirus):

  • Lebensmittelhandel
  • Drogerien
  • Apotheken
  • Medizinische Produkte und Heilbehelfe
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Agrarhandel
  • Tankstellen
  • Sicherheits- und Notfallprodukte & Wartung
  • Banken
  • Post & Telekommunikation
  • Lieferdienste
  • Reinigung / Hygiene
  • Öffentlicher Verkehr
  • Trafiken & Zeitungskioske
  • Wartung kritische Infrastruktur
  • Notfall-Dienstleistungen

Für die Gastronomie sollen Sonderregelungen gelten: Ab 15 Uhr sollen diese Betriebe zu sperren sein – dem derzeitigen Informationsstand nach unabhängig davon, ob die Zahl von 100 Personen indoor über- bzw. unterschritten wird. Für die bloße Gästebeherbergung ist keine Sperrzeit festgelegt. Ein allfälliger Lieferservice ohne Kundenverkehr im Geschäftslokal sollte weiterhin zulässig sein.

ArbeitnehmerInnen behalten bei Schließung gegenüber ihrem Arbeitgeber ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber können Vermögensnachteile, die durch die Entgeltfortzahlung und durch die Schließung entstandenen sind, dann binnen sechs Wochen nach Aufhebung der Maßnahme gemäß § 32 Epidemiegesetz geltend machen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr KWR-Arbeitsrechtsteam

Diese Website verwendet Cookies

Damit wir Ihnen während des Aufenthaltes auf unserer Website das bestmögliche Erlebnis bieten können, verwenden wir verschiedene Arten von Cookies. Bitte wählen Sie aus, welche Arten von Cookies Sie zulassen möchten und klicken Sie dann auf "Zustimmen". Mit dem Klick auf "Allen zustimmen" erklären Sie sich mit der Verwendung sämtlicher Cookies einverstanden. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, indem Sie Ihre Einstellungen ändern. Mehr zum Thema Cookies finden Sie unter: Cookie-Policy. Weitere Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie unter: Datenschutz.

Impressum

Betriebsnotwendige und
funktionale Cookies
Statistik-Cookies


Weitere Informationen