Die neue Teilpension

Ein flexibler Weg in den Ruhestand ab 2026

Kurz vor der Sommerpause hat der Nationalrat die Einführung einer neuen Teilpension ab dem Jahr 2026 beschlossen. Ziel ist es, dem steigenden Druck auf das Pensionssystem entgegenzuwirken, dem Fachkräftemangel zu begegnen und gleichzeitig den sich wandelnden Bedürfnissen älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.

Anspruchsvoraussetzungen und Rahmenbedingungen

Ab dem 1. Jänner 2026 erhalten ArbeitnehmerInnen, die bereits die Voraussetzungen für eine Art der Alterspension erfüllen, die zusätzliche Möglichkeit, diese in Form einer Teilpension in Anspruch zu nehmen. 

Voraussetzung für den Bezug dieser Teilpension ist, dass eine Reduktion der Arbeitszeit um mindestens 25% und höchstens 75% erfolgt. Hierfür ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Jedenfalls muss es sich aber weiterhin um eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit handeln. Das bedeutet: ArbeitnehmerInnen bleiben weiterhin beschäftigt, beziehen ein entsprechend reduziertes Einkommen und zahlen weiterhin Beiträge in das Pensionssystem ein.

Berechnung der Teilpension

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und berechnet sich abgestuft nach der bestehenden Gesamtgutschrift im Pensionskonto:

  • Bei einer Reduktion der Arbeitszeit um 25 bis 40 % beträgt die Teilpension 25% der Pensionsgutschrift.

  • Wer seine Arbeitszeit zwischen 41 und 60% reduziert, erhält 50% der Gutschrift.

  • Bei einer Reduktion zwischen 61 und 75% werden 75% der Gutschrift als Teilpension ausgezahlt.

Der verbleibende Teil des Pensionskontos bleibt unberührt und wird durch die fortgesetzte Erwerbstätigkeit weiterhin aufgebaut.

Einschränkung der Altersteilzeit

Parallel zur Einführung der Teilpension werden die Regelungen zur Altersteilzeit eingeschränkt. Die praktisch wichtigste Änderung betrifft dabei die vorgesehene Verkürzung des Höchstausmaßes des Altersteilzeitgeldes von fünf auf drei Jahre. Zudem besteht künftig kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld, sobald die Voraussetzungen für den Bezug einer Pensionsleistung erfüllt sind.

Bei Fragen zur neuen Teilpension, den Einschränkungen bei der Altersteilzeit sowie zur praktischen Umsetzung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand steht Ihnen das KWR-Arbeitsrechtsteam gerne zur Verfügung

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