In seiner Entscheidung 9 ObA 4/26t stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) klar, dass kein Anspruch auf Elternteilzeit besteht, wenn ein Vater freie Zeiteinteilung genießt und „nur“ eine Änderung der Lage der Arbeitszeit (nicht aber eine Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit) beantragt.
Die Elternteilzeit für Väter ist in §§ 8 ff VKG geregelt. Diese Bestimmungen entsprechen Großteils jenen zur Elternteilzeit für Mütter und sollen Vätern ermöglichen, ihre Arbeitszeit zur besseren Kindesbetreuung anpassen zu können.
Neben der Herabsetzung der Arbeitszeit auf eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht § 8h VKG, die Lage der Arbeitszeit zu ändern, also andere oder flexiblere Arbeitszeiten festzulegen, ohne das Stundenausmaß zu reduzieren.
Der Kläger war ein Arbeitnehmer mit vertraglich eingeräumter völliger Freiheit bei der Arbeitszeiteinteilung. Er war leitender Angestellte im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Er beantragte unter dem Titel der Elternteilzeit, dass er künftig fixe Arbeitszeiten festgelegt haben möchte, ohne Reduktion des Arbeitszeitausmaßes.
Der OGH entschied, dass in diesem Fall kein Anspruch auf Elternteilzeit besteht. Hintergrund der Regelungen zur Elternteilzeit ist die Flexibilisierung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer ist, um eine einfachere Betreuung ihres Kindes zu ermöglichen. Dieser Zweck fällt nach Ansicht des OGH weg, wenn der Arbeitnehmer ohnehin bereits völlig frei in seiner Zeiteinteilung ist. Der vom Kläger begehrte Kündigungsschutz ist kein Selbstzweck.
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