In einer spannenden Entscheidung kam der Oberste Gerichtshof jüngst zum Ergebnis, dass die Entlassung einer Arbeitnehmerin, die ihre Vorgesetzen bei einer Unterhaltung heimlich aufnahm, berechtigt war (OGH 8 Ob A 18/23i).
Zum Fall
Eine Vorstandssekretärin unternahm den Versuch, ein Gespräch zwischen ihrer Vorgesetzten und einem Vorstandsmitglied abzuhören. Dabei hatte sie das Mobiltelefon mit aktivierter Tonaufnahmefunktion am Bürotisch liegen. Dieses Vorgehen wurde von den Vorgesetzten entdeckt und die Vorstandssekretärin aus diesem Grund entlassen. Grund für dieses Vorgehen war offensichtlich ihre Neugier und dass sie wissen wollte, was die beiden Personen über sie denken.
Die Vorstandssekretärin focht die Entlassung an.
Entlassung berechtigt und nicht verspätet
Bereits die Vorinstanzen sahen in der heimlichen Aufzeichnung eines fremden Gesprächs einen Entlassungsgrund. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.
Der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 letzter Fall AngG) sei verwirklicht worden, weswegen die Entlassung zu Recht erfolgt sei. Zudem kann die Aufzeichnung eines fremden Gesprächs sogar gerichtlich strafbar sein.
Die Vorstandssekretärin argumentierte unter anderem auch, dass die Entlassung verspätet sei. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Entlassung berechtigt war und auch rechtzeitig erfolgte: Das Vorstandsmitglied erklärte gegenüber der Vorstandssekretärin, dass die heimliche Gesprächsaufzeichnung einen Vertrauensbruch darstelle und er sich am Wochenende Gedanken darüber machen müsse. Dies lässt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht darauf schließen, dass der Arbeitgeber auf die Entlassung verzichtet.
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