Entwurf der Green Claims-Richtlinie – Verschärfte Spielregeln gegen Greenwashing?

Durch sogenanntes „Greenwashing“ suggerieren Unternehmen in ihrem Marketingkonzept häufig ein Umweltbewusstsein, das im Unternehmen selbst oder in der…

Durch sogenanntes „Greenwashing“ suggerieren Unternehmen in ihrem Marketingkonzept häufig ein Umweltbewusstsein, das im Unternehmen selbst oder in der Lieferkette gar nicht umgesetzt wird. Gegen diese Geschäftspraktiken möchte die EU-Kommission im Rahmen des europäischen „Green Deals“ verstärkt vorgehen.

Nach dem bereits im Frühjahr 2022 veröffentlichten Richtlinien-Entwurf (RL) zur Stärkung der Verbraucherfür denökologischen Wandel [KWR-Beitrag Greenwashing], präsentierte die EU-Kommission am 22. März 2023 nun den lang erwarteten RL-​Entwurf zur Belegbarkeit und Kommunikation von Green Claims (Green-Claims-RL). Die Green-Claims-RL soll die bestehenden EU-Vorschriften zum Verbraucherschutz als lex specialis für freiwillige umweltbezogene Angaben im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ergänzen. Gemeinsam sollen beide Richtlinien – nach Vorstellung ihrer Verfasser – klare Regeln für umweltbezogene Werbeaussagen schaffen.

Anforderungen an die Belegbarkeit von Green Claims

Während eine Vorversion des RL-Entwurfs noch die Bewertung von umweltbezogenen Angaben nach einer Standardmethode, dem sogenannten „Product Environmental Footprint“ (PEF) vorsah, verfolgt die EU-Kommission diesen Ansatz in der finalen Fassung nicht mehr weiter. Für das sehr breite und sich schnell verändernde Gebiet der Umweltaussagen wurde nun ein flexiblerer Ansatz als passender erachtet.

Der RL-Entwurf sieht nunmehr Mindestkriterien für die Bewertung der Umweltauswirkungen von Produkten und die Belegbarkeit und Kommunikation expliziter Umweltaussagen – vorbehaltlich anderer unionsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf bestimmte Produkte oder Sektoren – vor, um irreführende Angaben zu verhindern. Die Bewertung umweltbezogener Angaben muss zum Beispiel nachweisen, ob die Angaben

  • für das gesamte Produkt oder nur für Teile davon zutreffend sind;
  • auf anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Stand der Technik beruhen;
  • auf einer Lebenszyklusperspektive beruhen;
  • transparente Informationen über den Ausgleich von CO2-Emissionen enthalten, wobei anzugeben ist, ob sich die Kompensationen auf die Reduzierung oder den Wegfall von CO2-Emissionen beziehen und wie diese Kompensationen erreicht werden;
  • zur Verbesserung des aussagegegenständlichen Aspekts für die Umwelt zu einer erheblichen Beeinträchtigung anderer Aspekte der Umwelt führen;
  • Informationen enthalten, ob das Produkt in Bezug auf die Umwelt in der Praxis wesentlich besser abschneidet als vergleichbare Produkte.

Zusätzliche Informationen müssen für vergleichende Umweltaussagen bereitgestellt werden. So muss eine vergleichende Umweltaussage etwa sicherstellen, dass auch bei aus verschiedenen Rohstoffen bestehenden Produkten mit unterschiedlichen Verwendungszwecken und Prozessketten (zB biobasierte vs. fossilbasierten Kunststoffe) die wichtigsten Phasen des Lebenszyklus für alle Produkte berücksichtigt werden.

Die Informationen zur ausdrücklichen Umweltaussage über das Produkt oder den Händler, sowie über deren Belegbarkeit sind gemeinsammit der Umweltaussage zur Verfügung zu stellen. Dies kann in physischer Form oder etwa durch Weblinks, QR-Codes oder gleichwertige Informationen erfolgen.

Verwendung von Umweltzeichen 

Der Entwurf ergänzt außerdem die Vorgabendes RL-Entwurfs zur Stärkung der Verbraucherfür denökologischen Wandel zur Verwendung von Umweltzeichen, der ein Verbot von auf Selbstzertifizierung beruhenden Umweltzeichen vorsieht. Dieser Entwurf bietet zusätzliche Garantien zur Qualitätsverbesserung von Umweltzeichen, indem er weitere Anforderungen an Transparenz und Belegbarkeit von Werbeaussagen im Zusammenhang mit Umweltzeichen vorschreibt. So müssen Umweltzeichen etwa transparente Informationen über Aussteller, Ziele und Anforderungen zur Verfügung stellen. Es muss außerdem ein Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben und für die Aussetzung oder den Widerruf eines verliehenen Umweltzeichens bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben vorgesehen sein.

Überprüfung von Green Claims und Umweltzeichen durch unabhängige Prüfstellen

Völlig neu ist, dass eine unabhängige Prüfstelle die umweltbezogenen Aussagen und verwendeten Umweltzeichen eines Unternehmens – bereits vor Verwendung des Green Claims – überprüft. Bei einer positiven Bewertung soll die Prüfstelle eine EU-weit gültige Bescheinigung ausstellen, mit welcher die Unternehmen den Green Claim in allen Mitgliedstaaten bedenkenfrei verwenden können sollen. Diese Prüfstellen sind jeweils von den Mitgliedstaaten einzurichten.

Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten sollen die Einhaltung der Vorschriften außerdem durch effektive, angemessene und abschreckende Strafen absichern. Geeignete Maßnahmen sind nach der Vorstellung des RL-Gesetzgebers etwa die Konfiszierung von Einnahmen mit dem betroffenen Produkt, der vorübergehende Ausschluss des Unternehmens von öffentlichen Ausschreibungen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten, sowie die Verhängung von Geldbußen. Letztere sollen in Höhe von mindestens 4% des Jahresumsatzes des Unternehmens in dem vom Verstoß betroffenen Mitgliedsstaat verhängt werden können. 

Für die Durchsetzung der Sanktionen dürfen die Mitgliedstaaten dieselben zuständigen Behörden benennen, die auch für die Durchsetzung der UGP-RL zuständig sind. Nach der österreichischen Systematik wären die Landesgerichte als Handelsgerichte damit weiterhin die maßgeblichen Instanzen für die Beurteilung umweltbezogener Werbeaussagen.

Ausblick

Der Entwurf zur Green-Claims-RL wird in einem nächsten Schritt nun im Europäischen Parlament und im Europäischen Rat diskutiert. Bis zur finalen Fassung kann der Vorschlag der EU-Kommission daher durchaus noch einige Änderungen erfahren.

Sobald die Green-Claims-RL in Kraft tritt, haben die Mitgliedstaaten zwar 24 Monate Zeit, um die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Marketing- und Werbekonzepte sollten sich bereits jetzt auf die zu erwartenden gesetzlichen Vorgaben einstellen. Unser New Technologies- und IP-Team unterstützt Sie gerne bei der Prüfung von Green Claims im Hinblick auf die zu erwartenden Neuerungen.

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