Freie Dienstverhältnisse im Wandel?

Derzeit befindet sich ein Gesetzentwurf in Begutachtung, der die Beschäftigung freier Dienstnehmer:innen in Österreich maßgeblich verändern könnte. 

Derzeit befindet sich ein Gesetzentwurf in Begutachtung, der die Beschäftigung freier Dienstnehmer:innen in Österreich maßgeblich verändern könnte. Ziel des geplanten Gesetzes ist es, ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Flexibilität und sozialer Absicherung zu schaffen. Vorgesehen sind insbesondere neue Kündigungsregelungen sowie die Möglichkeit, freie Dienstnehmer:innen in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen einzubeziehen. Die konkrete Umsetzung des Gesetzentwurfes ist noch offen.

Kündigungsfristen

Laut dem Gesetzentwurf soll für freie Dienstnehmer:innen ab 2026 eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats sowie zum Monatsende gelten, die sich dem zweiten Dienstjahr auf sechs Wochen erhöhen soll. Für den ersten Monat soll eine Probezeit vereinbart werden können.

Diese Bestimmungen sollen durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Die neuen Kündigungsregeln sollen laut dem Gesetzesentwurf für freie Dienstverträge gelten, die ab 1. Jänner 2026 neu abgeschlossen werden. Auf aufrechte freie Dienstverträge mit bestehenden vertraglichen Kündigungsregeln sollen die neuen Regeln keinen Einfluss haben.

Einbeziehung in Kollektivverträge

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass es ab Jänner 2026 möglich sein soll, freie Dienstnehmer:innen in den Anwendungsbereich von Kollektivverträgen einzubeziehen. Dies kann durch den Abschluss eigener Kollektivverträge nur für diese Personengruppe oder durch die ausdrückliche Einbeziehung in den Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge erfolgen.

Der Geltungsbereich aktuell bestehender Kollektivverträge soll laut dem Gesetzesentwurf unverändert bleiben. Es erfolgt keine automatische Ausdehnung auf freie Dienstnehmer:innen. Eine Einbeziehung soll nur dann wirksam sein, wenn sie ausdrücklich von den Kollektivvertragsparteien vereinbart wird. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung freier Dienstnehmer:innen in Kollektivverträgen soll mit dem Gesetz nicht geschaffen werden.

Bei Fragen zu den geplanten Regelungen für freie Dienstverhältnisse steht Ihnen das KWR-Arbeitsrechtsteam gerne zur Verfügung.

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