Am 31.01.2024 wurde ein Antrag auf Beschluss eines Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 („Richtline über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen“) eingebracht. Hauptziel der Richtlinie ist es, (freien) ArbeitnehmerInnen mehr Vorhersehbarkeit bei Arbeitsaufträgen und Arbeitszeiten und Informationen über wesentliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, den Arbeitsort und die Entlohnung zu gewähren.
Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Der Entwurf wird derzeit im Ausschuss für Arbeit und Soziales behandelt. Ob und in welcher Form der Gesetzesvorschlag tatsächlich umgesetzt werden wird, ist noch offen.
Welche Änderungen sieht der Gesetzesentwurf vor?
Es sind zu Änderungen im AVRAG, ABGB sowie dem AKÜ vorgesehen. Der Gesetzesentwurf sieht neben erweiterten Mindestangaben im Dienstzettel auch ein Recht auf Mehrfachbeschäftigung sowie Regelungen zu Aus-, Fort- und Weiterbildung vor. Zur Durchsetzung dieser Bestimmungen sind Verwaltungsstrafen und andere Sanktionen vorgesehen. Außerdem soll ArbeitnehmerInnen, die sich auf diese neuen Regeln berufen, ein Motivkündigungsschutz zugutekommen.
Nachstehend finden Sie einen Überblick über einige wichtige geplante Änderungen:
- Zusatzangaben im Dienstzettel
Dienstzettel sollen unter anderem die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten: kurze Beschreibung der Tätigkeit, Vergütung von Überstunden, Dauer und Bedingungen der Probezeit, Hinweis auf das Kündigungsverfahren. Was das im Detail für die Umsetzung bedeuten soll, ist noch unklar.
Darüber hinaus soll der Dienstzettel künftig unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden. Die Arbeitnehmer sollen wählen können, ob sie eine „analoge“ oder „digitale“ Übermittlung des Dienstzettels wünschen. Ein Dienstzettel soll nun auch für Arbeitsverhältnisse, die kürzer als einen Monat dauern ausgehändigt werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen sollen Geldstrafe von bis zu EUR 2.000,00 drohen.
2. „Recht“ auf Mehrfachbeschäftigung
Weiters soll ein Recht auf Mehrfachbeschäftigung eingeführt werden. ArbeitgeberInnen sollen ArbeitnehmerInnen nicht verbieten können, ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen. Ebenso sollen ArbeitnehmerInnen, die einem weiteren Arbeitsverhältnis nachgehen, nicht gegenüber anderen ArbeitnehmerInnen benachteiligt werden. ArbeitgeberInnen sollen aber auch die Möglichkeit haben, eine Nebentätigkeit zu untersagen, zB wenn die Arbeitsleistung dadurch beeinträchtigt wird, oder die Nebentätigkeit bei einem konkurrierenden Unternehmen erbracht wird.
3. Aus-, Fort- und Weiterbildung
Aus- Fort- und Weiterbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Voraussetzung für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit der ArbeitnehmerInnen sind, sollen in Zukunft als Arbeitszeit gelten und vom Arbeitgeber bezahlt werden.
Geplantes Inkrafttreten
Wann das neue Gesetz beschlossen und kundgemacht wird, ist noch ungewiss. Die neuen Regelungen sollen aber nur für Arbeitsverhältnisse gelten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingegangen werden.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Bei Fragen zur Umsetzung steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam jederzeit gerne zur Verfügung.