Ein neuseeländischer Elektriker, der aufgrund vermeintlichen „schweren Fehlverhaltens“ von seinem Arbeitgeber, dem neuseeländischen Unternehmen KME Services NZ, entlassen wurde, weil er sich geweigert hatte, ein Gesichtsscansystem zur Anmeldung bei der Arbeit zu verwenden, hat eine Entschädigung von rund EUR 14.000,00 zugesprochen erhalten.
Der Arbeitnehmer hatte Bedenken hinsichtlich der Speicherung und Nutzung seiner Daten im Rahmen des Gesichtsscans und verweigerte die Verwendung des Gesichtsscans. Der Arbeitgeber sah in der Weigerung des Arbeitnehmers ein schweres Fehlverhalten. Der Arbeitnehmer klagte seinen ehemaligen Arbeitgeber.
Wenig überraschend entschied die zuständige Behörde ERA („Employment Relations Authority“), dass diese Form der Zeiterfassung und das Verarbeiten von biometrischen Daten zur Erfassung der Arbeitszeit überschießend ist – weniger eingriffsintensive Mittel wären geboten gewesen und die Entlassung des Arbeitnehmers sei daher unrechtmäßig.
Diese Entscheidung ist ungeachtet der unterschiedlichen österreichischen/europäischen und neuseeländischen Normen auch für österreichische Arbeitgeber relevant: Sowohl nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts als auch der DSGVO ist ein solcher Gesichtsscan zur Arbeitszeiterfassung – Ausnahmen sind denkbar – nicht zulässig.
Die Entscheidung der ERA zeigt einmal mehr, dass nicht alles, was technisch möglich ist, auch rechtlich umsetzbar und zulässig ist. So sollten Verantwortliche im Zusammenhang bei der Planung und Implementierung (neuer) technischer Systeme stets vorab und umfassend prüfen, ob und in welchem Ausmaß arbeits- und datenschutzrechtliche Grenzen und Schranken und Vorgaben bestehen.