Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat Anfang Mai einen Entwurf zur Überarbeitung des im April 2021 erlassenen Homeoffice-Paktes vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass der Begriff „Homeoffice“ durch den Begriff „Telearbeit“ ersetzt werden soll.
Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen soll daher nicht mehr auf Arbeiten in der eigenen Wohnung, der Wohnung eines nahen Angehörigen bzw Lebenspartners beschränkt sein.
Die Entwurfsfassung des § 2h AVRAG sieht folgende Definition für Telearbeit vor: „Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungeninsbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie inihrer oder seiner Wohnungoder in einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt“.
Der Unfallversicherungsschutz wird dahingehend erstreckt, dass nun auch Unfälle an Orten, an denen Telearbeit ausgeübt wird, als Arbeitsunfälle gelten (§ 175 Abs 1a ASVG).
Der neue Gesetzesentwurf wird derzeit noch geprüft. Die Begutachtungsfrist endet am 21.05.2024. Wir halten Sie auf dem Laufenden.