Ist das Vertrauen einmal weg… OGH zur Entlassung wegen unzulässiger Aufzeichnung eines Gesprächs

Jüngst entschied der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH), dass die Entlassung eines Arbeitnehmers wegen unzulässiger Aufnahme eines Gespräches…

Jüngst entschied der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH), dass die Entlassung eines Arbeitnehmers wegen unzulässiger Aufnahme eines Gespräches rechtswirksam ist. Dadurch hatte der Arbeitnehmer die notwendige Vertrauensbasis derart schwer erschüttert, dass für den Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung unzumutbar war.

Der Arbeitgeber griff einseitig in die Entgeltvereinbarung mit dem Arbeitnehmer ein. Der Arbeitnehmer beklagte mangelnde Wertschätzung im Betrieb und hatte kein Vertrauen in den Betriebsrat. Er befürchtete, in einem Gespräch mit dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber solle ein Entlassungsgrund gegen ihn konstruiert werden. Daraufhin entschied er, ohne dies offenzulegen, das Gespräch mit seinem Mobiltelefon heimlich aufzuzeichnen, und brachte die Aufnahme seinem direkten Vorgesetzten zur Kenntnis.

Durch dieses Verhalten verstieß der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten und der Arbeitgeber hatte das Vertrauen verloren. Der Oberste Gerichtshof sah die Entlassung als gerechtfertigt an. Der Oberste Gerichtshof thematisierte die datenschutzrechtlichen Verstöße nicht explizit – der Arbeitnehmer setzte durch sein Verhalten aber nicht nur einen arbeitsrechtlichen Entlassungsgrund, sondern verstieß auch gegen das Datenschutzrecht.

Aus diesem Anlass dürfen wir nachstehend einige wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Entlassungen in Erinnerung rufen:

Ob eine Entlassung ausgesprochen wird, ist immer eine Einzelfallentscheidung, die sorgfältig, aber rasch getroffen muss. Der Ausspruch einer Entlassung muss unverzüglich erfolgen.

Mit wenigen Ausnahmen kann eine Entlassung auch mündlich ausgesprochen werden, was natürlich aus Beweisgründen nicht ratsam ist. Schriftform samt Nachweis der Zustellung ist daher empfehlenswert und wichtig.

Bitte beachten Sie auch, dass die Entlassungsgründe für Arbeiter und Angestellte in unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind.

Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, so ist dieser von der erfolgten Entlassung zu informieren.

Bei bestimmten Mitarbeitergruppen bedarf es einer vorherigen Zustimmung vor Ausspruch einer Entlassung, zB bei Betriebsratsmitgliedern, Arbeitnehmern in Elternkarenz oder Elternteilzeit und anderen.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und im konkreten Einzelfall beratend zu Seite.

Ihr KWR-Arbeitsrechtsteam

Link: OGH 9ObA65/21f | Lexis 360® (lexisnexis.at)

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