Ganze zwei Tage vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen wurde am 30.3.2021 die 6. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMa) kundgemacht. Sie tritt am 1.4.2021 in Kraft.
Im neuen § 25 4. COVID-19-SchuMaV werden spezielle und vorübergehende Regelungen für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingeführt. Die Regelungen gelten voraussichtlich bis einschließlich des 10. April.
Was regelt § 25 neu 4. COVID-19-SchuMaV?
Zum einen wird der Zeitraum, in denen die private Wohnung verlassen werden darf, wieder auf den ganzen Tag ausgeweitet. Das bedeutet, dass die Wohnung nur aus den bekannten Gründen des § 2 4. COVID-19-SchuMaV verlassen werden darf z.B. der Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens oder zu beruflichen Zwecken. Anders als im Rest Österreichs gelten Ausgangsbeschränkungen und ihre Ausnahmen in Wien, Niederösterreich und im Burgenland nur eben wieder den ganzen Tag..
Zum anderen wird das „Betreten und Befahren des Kundenbereichs“ von Handelsunternehmen und körpernahen Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Kultureinrichtung wieder untersagt. Auch hier gibt es wieder die bekannten Ausnahmen. Ausdrücklich ausgenommen sind dabei abermals unternehmensbezogene Geschäfte und die Abholung von Waren, also das sogenannte „Click & Collect“. Die Regelung ist praktisch ident mit den letzten seit Anfang November 2020 mit Unterbrechungen geltenden „Lockdown“-Bestimmungen der COVID-19-Notmaßnahmenverordnungen (COVID-19-NotMV).
Was bedeutet diese Einschränkung für Unternehmen?
Grundsätzlich sind wieder alle Unternehmen, die nicht der Deckung der Güter des täglichen Bedarfs dienen, von diesen Bestimmungen betroffen. Ausnahmen finden sich diesmal in § 25 Z 5 4. COVID-19-SchuMaV. Die Ausnahmen entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Lockdowns. Offen halten dürfen z.B. Apotheken, der Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Anbieter von Telekommunikation, gewerbliche Gesundheitsberufe oder der Verkauf von Tierfutter und Medizinprodukten, Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmittel.
Diese Betriebe dürfen abermals nur jene Waren anbieten, die „dem typischen Warensortiment […] entsprechen“. Ob es diesmal wirklich nur Lebensmittel im Lebensmittelhandel und keine Schnittblumen zu erwerben geben wird, wird sich freilich zeigen.
Zu diesen Regelungen und den Ausnahmen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken; Normprüfungsverfahren zu den identen Vorgängerbestimmungen der COVID-19-NotMV sind bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängig.
Sonderregelungen wie die Möglichkeit des einseitigen Anordnens von Urlaub oder des Abbaus von Überstunden für geschlossene Betriebe gibt es übrigens nicht (mehr). Unternehmen müssen daher gemeinsam mit den Mitarbeitern Lösungen finden, um diese „Osterruhe“ unter Berücksichtigung der Interessen von Unternehmen und Mitarbeitern bestmöglich zu gestalten.
Bei Fragen steht Ihnen Ihr KWR Team gerne zur Verfügung.
Ihre Anna Mertinz und S. Illo Ortner