Kein Kündigungsschutz mangels nach außen hin erkennbarer Gewerkschaftstätigkeit

Der OGH hatte sich in der Entscheidung OGH 9 ObA 57/21d mit der Frage des Kündigungsschutzes aufgrund der Tätigkeit in einer Gewerkschaft zu…

In Kürze

Der OGH hatte sich in der Entscheidung OGH 9 ObA 57/21d mit der Frage des Kündigungsschutzes aufgrund der Tätigkeit in einer Gewerkschaft zu beschäftigen. Er kam dabei zum Ergebnis, dass nach außen hin nicht erkennbare gewerkschaftliche Aktivitäten von Mitarbeitern nicht zur Anfechtung der Kündigung auf Grund des verpönten Motives der Tätigkeit in einer Gewerkschaft berechtigen.

Der Fall

Zwei Angestellte, LKW-Fahrer, waren mit Veränderungen in ihrem Unternehmen unzufrieden (ua Maßnahmen zur Effizienz des Fuhrparks). In Folge äußerten sie Kritik gegenüber der Geschäftsführung. In der Vergangenheit verstießen sie mehrfach gegen Unternehmensrichtlinien und gesetzliche Bestimmungen (ua regelmäßiger Alkoholkonsum). Die Geschäftsführung beabsichtigte die Kündigung beider Arbeitnehmer.

Etwa zeitgleich nahmen die beiden Arbeitnehmer Kontakt mit der Gewerkschaft auf, wurden Mitglieder, kooperierten mit Funktionären, beabsichtigten die Gründung eines Betriebsrates und beriefen eine Betriebsversammlung ein. Über diese Schritte setzten sie jedoch den Arbeitgeber nicht in Kenntnis.

In der Folge wurden ihnen gegenüber Kündigungen ausgesprochen. Die gekündigten Mitarbeiter erhoben Kündigungsanfechtungsklagen mit der Begründung, sie seien aus verpöntem Motiv (Tätigkeit in Gewerkschaften, § 105 Abs 3 Z 1 lit b ArbVG) gekündigt worden (zum Thema Motivkündigung haben wir erst vor kurzem informiert, siehe Blog Beitrag vom 04.10.2021).

Die Entscheidung

In seiner Entscheidung befasste sich der OGH mit Begriff und Umfang gewerkschaftlicher Tätigkeiten. Tätigkeiten sind „gewerkschaftlich“, wenn sie ein Handeln in Verfolgung konkreter gewerkschaftlicher Ziele darstellen und nach außen hin als aktive gewerkschaftliche Tätigkeit erkennbar sind. Dies war aber hier eben nicht der Fall – Erkennbar nach außen gerichtete und festgestellte Handlung der Kläger war nur, dass sie heftige Kritik an den geplanten Maßnahmen der Geschäftsführung geäußert hatten. Das reicht nach Ansicht des Erstgerichts und des OGH nicht aus, um die Kündigung unwirksam zu machen. Die Kündigungen waren daher wirksam.

Zwischenfazit

Diese Entscheidung bringt eine begrüßenswerte Konkretisierung des § 105 Abs 3 Z 1 lit b ArbVG. Weiters ist diese Entscheidung ein wichtiger Schritt dahingehend, dass Arbeitgebern nicht vorgeworfen werden kann, etwas hätten bedenken zu müssen, was sie gar nicht wussten. Dies ändert aber nichts daran, dass jede Kündigung eine sorgfältige Einzelfallentscheidung sein sollte.

Das KWR-Arbeitsrechtsteam steht Ihnen bei Fragen rund um Beendigungen von Arbeitsverhältnissen jederzeit zur Verfügung.

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