Nach österreichischem Recht verjährt der Anspruch auf Urlaub zwei Jahre ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht verjährt, wenn der Arbeitgeber nicht aktiv für den Verbrauch des Urlaubs gesorgt hat.
Wie bereits der EuGH in der Entscheidung vom 22.09.2022, C-120/21, entschied nunmehr auch der OGH am 27.06.2023, 8 ObA 23/23z, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten hinsichtlich der drohenden Verjährung des Urlaubs des Arbeitnehmers nicht nachkommt. Nach Rechtsansicht des OGH verjährt der Urlaubsanspruch somit nicht, wenn der Arbeitgeber nicht aktiv für den Verbrauch des Urlaubs sorgt.
Im vorliegenden Fall war der Kläger als Wildhüter und Gutsverwalter in den Jahren 2003 bis 2020 bei der beklagten Partei beschäftigt. Der Kläger konsumierte pro Arbeitsjahr jeweils nur ein bis maximal siebzehn Tage Urlaub. Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Partei endete, hatte der Kläger einen offenen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 322,75 Tagen. Der Kläger machte Urlaubsersatzleistung für den offenen Anspruch geltend. Von Seiten der beklagten Partei wurde der Arbeitnehmer weder zum Verbrauch aufgefordert noch auf die drohende Verjährung hingewiesen. Der Kläger erhielt somit eine Urlaubsersatzleistung zugesprochen.
Für die Praxis bedeutet dies:
Demnach müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer rechtzeitig auf die drohende Verjährung des Urlaubs hinweisen und diese auch aktiv zum Verbrauch des offenen Urlaubs auffordern. Der Arbeitgeber hat daher dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu konsumieren. Er hat ihn auf die drohende Verjährung hinzuweisen und zum Urlaubsverbrauch aufzufordern. Kommt ein Arbeitgeber dem nicht nach, verletzt er seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer. Diese Obliegenheitsverletzung verhindert laut Rechtsprechung des EuGH und nun auch des OGH die Verjährung des nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs.
Das Arbeitsrechtsteam von KWR unterstützt Sie gerne bei allfälligen Fragen rund um das Thema Urlaub.