Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass bei einer Arbeitskräfteüberlassung eine Krankmeldung an den Beschäftigerbetrieb ausreichend ist, um den Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Überlasser nicht zu verlieren.
Der OGH beschäftigte sich jüngst in seiner Entscheidung 9 ObA 100/22d mit der Frage, an wen ein überlassener Arbeitnehmer seine Dienstverhinderung aufgrund Krankheit melden muss. Die bisherige Rechtsprechung hat diese Frage offengelassen.
Der klagende Arbeitnehmer wurde während der gesamten Zeit des Arbeitsverhältnisses mit der beklagten Partei an den Beschäftiger überlassen. Die Vertragsparteien vereinbarten am 3.9.2021 schriftlich die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 1.9.2021. Am 1.9.2021 war der Kläger arbeitsunfähig und wurde vom Beschäftiger noch während laufender Schicht nach Hause geschickt. Am nächsten Tag hat der Hausarzt den Arbeitnehmer rückwirkend ab 1.9.2021 bis zum 7.9.2021 krankgeschrieben. Der Kläger hat seinen Vorgesetzten im Beschäftigerbetrieb von seiner ärztlichen Krankschreibung informiert.
In der Klage begehrte der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für die gesamte Dauer seines Krankenstandes, wohingegen die beklagte Partei einwendete, dass der Arbeitnehmer der beklagten Partei den Krankenstand nicht rechtzeitig gemeldet hat, und er daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der OGH entschied, dass eine hinreichend bestimmte Krankmeldung an den Beschäftigerausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer keinen Grund zur Annahme hat, dass Informationen über seine Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zwischen Beschäftiger und Überlasser nicht unverzüglich weitergeleitet werden. Da sowohl dem Beschäftiger als auch dem Überlasser Arbeitgeberfunktion im Zusammenhang mit den Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverboten zukommt, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass die notwendigen Informationen zwischen Beschäftiger und Überlasser über seine Einsetzbarkeit ausgetauscht werden. Im Ergebnis ist daher, zur Wahrung des Entgeltanspruches des Arbeitnehmers gegenüber dem Überlasser, eine hinreichend bestimmte Krankmeldung an den Beschäftiger ausreichend.
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