Ein Auskunftsersuchen gemäß Art 15DSGVO flattert ins Haus. Was nun, was tun? Was, wenn ein Kunde oder ehemaliger Mitarbeiter Kopien seiner Daten verlangt? Kann ein Auskunftsersuchen als unzumutbar zurückgewiesen werden`
Grundsätzlich gilt: Wer Daten verarbeitet, ist verpflichtet, den Betroffenen nach Art 15 DSGVO Auskunft zu erteilen. Es bestehen nur wenige Ausnahmen, die den Verantwortlichen von seiner Pflicht zur Beauskunftung entbinden bzw den Auskunftsumfang einschränken. Die Auskunftspflicht verjährt zu dem nicht. Einem Auskunftsbegehren muss binnen einem Monat ab Einlangen entsprochen werden. Nur in besonderen Ausnahmefälle kann diese Frist auf weitere zwei Monate ausgedehnt werden.
Ein Auskunftsersuchen kann – je nach Sachlage – elektronisch, postalisch und sogar mündlich erteilt werden. Hat der Betroffene eine Kopie seiner Daten verlangt, sind ihm diese auch grundsätzlich auszuhändigen („Recht auf Datenkopie“ gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO). Es gibt aber Grenzen:
Das deutsche Amtsgericht Pankow hatte sich in einer Entscheidung mit der Frage zu befassen, was gilt, wenn es sich bei den personenbezogenen Daten um Videoüberwachungsaufnahmen handelt, die aufgrund kurzer Speicherdauer bereits gelöscht wurden.
Der Kläger in der betreffenden Rechtssache nutzte die öffentliche S-Bahn in Berlin. In einigen Berliner Zügen sind Videoüberwachungsanlagen installiert, deren Bildaufnahmen für einen Zeitraum von 48 Stunden aufbewahrt werden. Der Kläger wurde DSGVO-konform über die Videoaufzeichnung informiert. In der Folge ersuchte er um die Herausgabe der ihn betreffenden Videobilder sowie darum, dass die Videoaufzeichnungen nicht gelöscht werden. Das Personenbeförderungsunternehmen kam dem Auskunftsbegehren nicht nach, stellte insbesondere keine Kopien der Daten bereit und löschte die Daten innerhalb der 48 Stunden. Daraufhin machte der Kläger Schadensersatz mit der Begründung geltend, er sei durch die fehlende Auskunft in seinem Recht auf Datenschutz verletzt worden.
Das Amtsgericht Pankow urteilte, dass es für das Personenbeförderungsunternehmen unzumutbar gewesen sei, dem Auskunftsanspruch des Klägers nachzukommen. Die Beauskunftung samt Übermittlung der Videoaufzeichnungen würden einen erheblichen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bedeuten, wobei das Erfüllungsinteresse des Klägers gleichzeitig sehr gering sei. Das Personenbeförderungsunternehmen habe daher rechtmäßig gehandelt und keine Beauskunftung vorgenommen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Für die Praxis bedeutet das weiterhin: jedes Auskunftsbegehren ist ernst zu nehmen, aber es ist nicht immer in der Sekunde und alles zu beauskunften. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Auskunftsbegehren unzumutbar ist, ob und in welchem Umfang Kopien herausgegeben werden müssen, ob Geheimhaltungsinteressen berührt werden, etc. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, entsprechende Prozesse im Unternehmen zu implementieren.
Gerne unterstützen wir Sie hierbei!
Link zu Urteil AG Pankow: AG Pankow: 4 C 199/21 vom 28.03.2022 | 4. Abteilung (rewis.io)