Mit BGBl Nr 98/2024 wurden am 18.07.2024 das Bundesbehindertengesetz sowie das Behinderteneinstellungsgesetz novelliert. Die Änderungen umfassen Erweiterungen der Beratungsfunktion des Bundesbehindertenbeirates, Einrichtung neuer Regionalstellen der Behindertenanwaltschaft und die Neuschaffung eines Barrierefreiheitsbeauftragten bei Unternehmen mit mehr als 400 ArbeitnehmerInnen.
Eine für ArbeitgeberInnen konkret relevante Neuerung bringt die Novellierung des Behinderteneinstellungsgesetzes in Bezug auf Barrierefreiheitsbeauftragte. In Unternehmen mit mehr als 400 beschäftigten ArbeitnehmerInnen muss ab 01.01.2025 ein Barrierefreiheitsbeauftragter bestellt werden. Es können auch mehrere Barrierefreiheitsbeauftragte sowie Stellvertreter bestellt werden, um unterschiedlichen Barrierefreiheitsbeauftragten verschiedene Bereiche im Unternehmen zuzuweisen.
Barrierefreiheitsbeauftragte müssen sich innerhalb der Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit, einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen, für Bedienstete und externe Personen befassen. Das beinhaltet das Aufzeigen von Missständen, das Einbringen von Veränderungsvorschlägen, den Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen und die Zusammenarbeit mit den Personen, die für die Umsetzung der Barrierefreiheit zuständig sind, sowie mit Experten in den Behindertenorganisationen.
ArbeitgeberInnen trifft die Pflicht, die Barrierefreiheitsbeauftragten in die Planung aller relevanten Maßnahmen einzubeziehen. Damit sind neben baulichen Maßnahmen zur Barrierefreiheit auch andere wesentliche Bereiche gemeint, so wie Information und Kommunikationstechnologie, EDV-Ausstattung, Gestaltung des ELAK, Informationen in leichter Sprache, Blindenleitsysteme, Gebärdensprachedolmetscher usw.
Barrierefreiheitsbeauftragte sind auf 5 Jahre zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die beauftragte Person dem Personalstand des Unternehmens angehört und der Bestellung zustimmt. Wiederbestellungen sind zulässig.
Die Tätigkeit wird neben den beruflichen Pflichten ausgeübt und sollte den Dienstbetrieb möglichst nicht beeinträchtigen. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung durch die Aufgaben als Barrierefreiheitsbeauftragte/r Rücksicht zu nehmen. Ihm/Ihr steht unter Fortzahlung der Bezüge die notwendige freie Zeit zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie für die erforderliche Aus-, Weiter- und Fortbildung zu. Ihn/Sie trifft eine ausdrückliche Pflicht zur Verschwiegenheit über alle ihm/ihr ausschließlich in Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse. Einen besonderen Kündigungsschutz oder Sanktionen für das Unterlassen der Bestellung sieht die Novelle nicht vor.
Das KWR-Arbeitsrechtsteam unterstützt Sie gerne in allen Belangen zum Barrierefreiheitsbeauftragten.