Neues zum Lohn- und Sozialdumping

Die lang erwartete Novelle des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) wurde im Nationalrat am 7. Juli 2021 beschlossen (943 d.B. XXVII.…

Die lang erwartete Novelle des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) wurde im Nationalrat am 7. Juli 2021 beschlossen (943 d.B. XXVII. GP). Das Ziel der Novelle ist die Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Entsende-Richtlinie (RL (EU) 2018/957). Eine weitere bedeutende Änderung ist die Harmonisierung des Entsendebegriffs des LSD-BG mit dem Entsendebegriff der europäischen Richtlinie.

Die geplanten Änderungen sollten mit 1. September 2021 in Kraft und auf Entsendungen und Überlassungen anwendbar sein, die nach dem 31. August 2021 stattgefunden haben. Da der Bundesrat aber ein suspensives Veto eingelegt hat, wird es aller Voraussicht nach zu einer Verzögerung des Inkrafttretens kommen.

Unter anderem sind folgende, für die Praxis wichtige Änderungen geplant:

1. Neue Anwendungsvoraussetzungen

Die Anwendung des LSD-BG soll in Zukunft voraussetzen, dass

  1. zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem im Inland tätigen Dienstleistungsempfänger ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde und
  2. zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht.

Entscheidend ist dabei, dass der Dienstleistungsempfänger in Österreich tätig sein muss. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Dienstleistungsempfänger auch einen Sitz in Österreich hat.

2. Neue Ausnahmetatbestände

Arbeitseinsätze von bloß kurzer Dauer, der Besuch einer Messe oder eines Seminars fallen schon bisher grundsätzlich nicht unter das LSD-BG. Diese Bestimmung ist auch auf vorübergehende Konzernentsendungen anwendbar, sofern diese der Lieferung, Inbetriebnahme, Wartung, Service und Reparatur von Maschinen, Anlagen und EDV-Systemen dienen.

Diese Ausnahme gilt auch, der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechend, für Entsendungen zu Schulungszwecken, wenn der zu schulende Arbeitnehmer nicht in die betriebliche Organisation integriert ist, Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb hat und keine über den Schulungszweck hinausgehende Weisungs- und Kontrollrechte bestehen.

Geplant sind nun weitere Ausnahmetatbestände, unter anderem für Entsendungen oder Überlassungen im Rahmen von Austausch-, Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen ohne zeitliche Grenze.

3. Änderungen bei langfristigen Entsendungen

Wenn die Entsendung bzw. Überlassung 12 Monate überschreitet, sollen die österreichischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Gänze auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden, soweit diese günstiger sind als die entsprechenden Normen des Entsendestaats.

4. Zwingender Aufwandersatz des entsendeten Arbeitnehmers

Der entsendete Arbeitnehmer soll einen zwingenden Anspruch auf zumindest jenen gesetzlichen, durch Verordnung oder Kollektivvertrag festgelegten Aufwandersatz für Reise,- Unterbringungs- und Verpflegungskosten haben, die während der Entsendung in Österreich anfallen. Dabei ist auf den Aufwandersatz von vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern am Arbeitsort abzustellen.

5. Änderungen bei Meldepflichten und administrativen Pflichten

Hier sollen zahlreiche für die Praxis relevante Änderungen kommen, unter anderem:

Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen sollen in Zukunft sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache bereitgehalten bzw. vorgelegt werden.

Es soll möglich sein, gleichwertige Unterlagen, durch die das Bestehen einer Sozialversicherung im Ausland belegt werden kann, vorzulegen.

Weiters soll die ZKO-Meldung auch dann als vollständig erstattet gelten, wenn irrtümlich ein ZKO-3 anstelle eines ZKO-4-Formulars und umgekehrt verwendet wurde.

Für Entsendungen, die maximal 48 andauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, ist eine vereinfachte Bereithaltung der Lohnnuterlagen vorgesehen (Bereithaltung nur von Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen), wobei die Kontrollorgane aber weitere Unterlagen verlangen können.

6. „Verlängerte“ Befugnisse der Finanzpolizei

Finanzpolizei, BUAK und das Amt für Betrugsbekämpfung sind berechtigt, die Übermittlung relevanter Lohnunterlagen bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung zu verlangen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen binnen 14 Tagen zu übermitteln.

7. „Das große Neue“: Die Abkehr vom Kumulationsprinzip

Vor allem vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (C-64/19) und der jüngeren Entscheidungen des VwGH und VfGH soll das Sanktionsregime der §§ 26-28 LSD-BG geändert werden.

Dabei soll es zu einem Entfall der Kumulation und zur Schaffung eines Strafrahmens ohne Mindeststrafe kommen.

Das würde bedeuten, dass Bestrafungen in Zukunft nicht mehr pro Arbeitnehmer verhängt werden und – unabhängig von der Anzahl der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer – „nur“ mehr eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegt.

Im Bereich der Unterentlohnung soll ebenso vom Kumulationsprinzip abgegangen und ein neuer fünfstufiger Strafrahmen eingeführt werden (§ 29 Abs 1 LSD-BG).

Sofern der Arbeitgeber unverzüglich, dh nach Einleitung des Strafverfahrens, vollständig an der Aufklärung mitwirkt, sind Erleichterungen vorgesehen.

8. Ausblick

Die Novelle des LSD-BG ist derzeit Gegenstand hitziger politischer Diskussionen. Wenn die Novelle wie geplant umgesetzt wird, bringt diese für Unternehmen einerseits Erleichterungen, insbesondere im Bereich der Strafhöhe, jedoch werden einige Regelungen auch strenger bzw kommen neue Pflichten für Unternehmen dazu.

Das KWR-Arbeitsrechtsteam steht Ihnen bei Fragen rund um grenzüberschreitende Entsendungen und Überlassungen gerne zur Verfügung!

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