Schwellenwerteverordnung 2018 außer Kraft getreten - neue Schwellenwerteverordnung 2023 in der Pipeline
Mit 31.12.2022 ist die Schwellenwerteverordnung 2018 (BGBl II Nr 211/2018) außer Kraft getreten, wodurch nunmehr die im BVergG 2018 ursprünglich vorgesehen (niedrigeren) Schwellenwerte für die einzelnen Verfahrensarten maßgeblich sind. Laut einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz („BMJ“) vom 23.12.2022 bleibt abzuwarten, ob eine generelle Verlängerung der Maßnahmen der Schwellenwerteverordnung 2018 notwendig und erforderlich ist. Eine befristete Übergangs- bzw Nachfolgeregelung (Schwellenwerteverordnung 2023) bis zum 30.6.2023 stellt das BMJ in seinem Rundschreiben jedoch bereits in Aussicht.
Ausgangslage
Bisher wurden durch mehrere Schwellenwerteverordnungen für einzelne Verfahrensarten (wie insbesondere die Direktvergabe) jeweils Schwellenwerte festgelegt, welche die ursprünglich gesetzlich festgelegten Werte des BVergG entsprechend übersteigen. Diese durch Verordnungen festgelegten höheren Schwellenwerte wurden in den vergangenen Jahren kontinuierlich verlängert. Durch das nunmehrige Außerkraft-Treten der Schwellenwerteverordnung 2018 mit 31.12.2022 erfolgte jedoch gerade keine (weitere) Verlängerung, was folglich die Geltung der im BVergG 2018 (ursprünglich) normierten niedrigeren Schwellenwerte mit sich bringt.
Ausblick
Die Schwellenwerteverordnung 2023 soll als Nachfolgeregelung erlassen werden und befristet bis 30.06.2023 gelten. Laut BMJ wurde das Verfahren zur Erlassung der Schwellenwerteverordnung 2023 bereits eingeleitet und lässt auf eine zeitnahe Kundmachung der Verordnung hoffen.
Durch eine solche vorläufige Verlängerung der Maßnahmen (dh der höheren Schwellenwerte) bis 30.06.2023 würde den öffentlichen Auftraggeber:innen und Sektorenauftraggeber:innen im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses und dem letztendlichen Auslaufen der Übergangsregelung Zeit verschafft, um erforderliche Vorkehrungen für die Planung ihrer Beschaffungsvorhaben zu tätigen.
Was bedeutet das konkret?
Ab 1.1.2023 gelten daher (vorerst) für die nachstehenden Verfahrensarten die im BVergG 2018 gesetzlich normierten, niedrigeren Schwellenwerte:
Unverändert bleiben hingegen die Schwellenwerte für Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung sowie die Schwellenwerte für Direktvergaben mit und ohne vorheriger Bekanntmachung über besondere Dienstleistungen. Auch keine Änderungen treten für bereits vor dem 1.1.2023 eingeleitete Vergabeverfahren ein, da für diese Verfahren die Schwellenwerte der Schwellenwerteverordnung 2018 maßgeblich waren (im Einleitungszeitpunkt).
Fazit
Ab 1.1.2023 gelten die im BVergG 2018 normierten (deutlich) niedrigeren Schwellenwerte. Dies jedenfalls solange, bis die laut BMJ in Prüfung befindliche Schwellenwertverordnung 2023, als Übergangsregelung bis zur endgültigen Entscheidung über eine generelle Verlängerung, in Kraft tritt. Dieser Umstand muss vor Einleitung von Vergabeverfahren jedenfalls dringend berücksichtigt werden.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben oder Unterstützung benötigen, steht Ihnen das KWR-Vergaberechtsteam gern zur Verfügung.