Rekordstrafe bei e-Marketing

Die luxemburgische nationale Kommission für den Datenschutz (CNPD) hat eine Rekordstrafe in der Höhe von € 746 Millionen gegen Amazon verhängt. Die…

Die luxemburgische nationale Kommission für den Datenschutz (CNPD) hat eine Rekordstrafe in der Höhe von € 746 Millionen gegen Amazon verhängt. Die Entscheidung ist (noch) nicht rechtskräftig.

Nach Ansicht der CNPD verstößt Amazon gegen die einschlägigen Bestimmungen, da die NutzerInnen den Einsatz von personalisierter Werbung nicht ablehnen können. Hintergrund der Strafe ist eine Sammelklage aus 2018 von mehr als 10.000 Personen. Diese wurde von der französischen Organisation „La Quadrature due Net“ eingebracht.

Aus Anlass dieser Entscheidung heraus informieren wir nachstehend über wichtige Aspekte rund um personalisierte Online-Werbung.

Was ist bei personalisierter elektronischer Werbung zu beachten?

Bei Online-Werbung („e-Marketing“) werden meist personenbezogene Daten verarbeitet, u.a. durch den Einsatz von Cookies und sonstigen Tracking Tools. Mit diesen Cookies oder sonstigen Tracking-Tools ist es für den Werbetreibenden möglich, das (Online-)Verhalten der einzelnen Nutzer zu beobachten und zu analysieren (sog. „Behavioral Advertising“). Anhand der gewonnen Informationen kann ein Nutzerprofil erstellt und einer Zielgruppe zugeordnet werden, wodurch der Nutzer personalisiert beworben werden kann.

Bei diesen Marketingmaßnahmen liegt zwar in den meisten Fällen eine Datenverarbeitung vor, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, es sind aber auch die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 („TKG 2003“) zu beachten.

Im TKG 2003 wurden mit dem „Cookie-Paragraph“ die Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie umgesetzt. Werden Cookies eingesetzt, die der Ermittlung personenbezogener Daten dienen, ist der Werbetreibende gemäß § 96 Abs 3 TKG 2003 verpflichtet, eine Einwilligung einzuholen. Diese Einwilligung muss nach der Rechtsprechung des EuGH (C-673/17) im Lichte der DSGVO beurteilt werden.

Das bedeutet, dass die Einwilligung z.B. durch ein aktives Verhalten erteilt werden muss (sog. „Opt-in“). „Vorbefüllte Ankreuzkästchen“ in einem Cookie-Banner (sog. „opt-put“) sind daher nicht zulässig.

Damit die Einwilligung gültig erteilt werden kann, muss der Beworbene unter anderem auch umfassend, verständlich und detailliert über Cookies informiert werden. Diese Information wird in der Regel durch eine sog. „Cookie-Policy“ erteilt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass das TKG 2003 nur für das Setzen der Cookies anwendbar ist, nicht aber für andere in diesem Zusammenhang gegebenenfalls notwendigen Verarbeitungstätigkeiten.

Obwohl noch nicht feststeht, wie das (Berufungs-)Verfahren gegen Amazon enden wird, sollten Werbetreibende diese Entscheidung zum Anlass nehmen, personalisierte Werbung auf Rechtskonformität zu prüfen.

Sollten Sie Fragen zum Einsatz von Cookies, personalisierter Werbung oder zu allgemeinen datenschutzrechtlichen Themen haben, steht Ihnen unser Datenschutzteam jederzeit zur Verfügung.

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