Für die Corona-Krise schuf der Gesetzgeber im März letzten Jahres eine „Sonderbetreuungszeit“ für Arbeitnehmer mit Betreuungspflicht für Kinder bis zu 14 Jahren (wir informierten mit Beitrag vom 23.03.2020). Diese Maßnahme wurde anfangs befristet eingeführt, allerdings zwischenzeitig bereits 3-mal zeitlich verlängert (Phasen 2-4; wir informierten mit Beitrag vom 06.04.2020). Phase 4 endete am 9. Juli 2021. Nun folgt Phase 5. Geregelt ist die Sonderbetreuungszeit in § 18b AVRAG.
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
- Phase 5 gilt rückwirkend mit 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021.
- Entgeltfortzahlung für Dienst- und Pflegefreistellungen im Zeitraum vom 1. September 2021 bis 12. Oktober 2021 (in diesem Zeitraum bestand noch keine Regelung) sindunter bestimmten Voraussetzungen als Sonderbetreuungszeit für den Arbeitgeber vergütungsfähig (siehe unten)
- Höchstausmaß: 3 Wochen
Im Detail:
Phase 5 tritt rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2021. Die wesentlichen Voraussetzungen und Modalitäten bleiben auch in Phase 5 gleich. Arbeitnehmer können die Sonderbetreuungszeit für maximal 3 Wochen antreten.
Arbeitgeber haben grundsätzlich Anspruch auf Vergütung des während der Sonderbetreuung gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch ist binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit geltend zu machen und mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG begrenzt.
Anspruchsberechtigt sind – wie bereits in den vorherigen Phasen – sowohl Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge als auch geringfügige Beschäftigte, nicht jedoch freie Dienstnehmer.
Eine weitere Beschränkung besteht darin, dass nicht beide anspruchsberechtigten Elternteile gleichzeitig Sonderbetreuungszeit nehmen können.
Voraussetzung ist, dass die zu betreuende Person ein „Angehöriger“ ist und es sich dabei um ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr oder einen behinderten bzw pflegebedürftigen Angehörigen handelt. Der Begriff „Angehöriger“ ist dabei weit zu verstehen und umfasst auch Verwandte mehrerer Grade (zB Cousine, Großtante, …) und Verschwägerte.
Sofern kein Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung oder Sonderbetreuungszeit besteht, kann trotzdem eine Sonderbetreuungszeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Auch hier haben Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds.
Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis 12. Oktober sind auch bestimmte Entgeltfortzahlungen für bereits erfolgte Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen bei Erfüllung der Voraussetzungen als Sonderbetreuungszeit vergütungsfähig.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und im konkreten Einzelfall beratend zu Seite.
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